BGH: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Darlehen vom August 2010

BGH: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Darlehen vom August 2010
22.11.2016210 Mal gelesen
Der Widerruf von Immobiliendarlehen ist noch lange nicht vom Tisch. Denn auch nach dem 10. Juni 2010 weisen die verwendeten Widerrufsbelehrungen bei Immobiliendarlehen noch Fehler auf, die den Widerruf noch Jahre nach Abschluss ermöglichen.

Zankapfel ist immer wieder die Erklärung zum Beginn der Widerrufsfrist. Die muss für den Verbraucher klar und verständlich sein. Dass dies auch bei jüngeren Immobiliendarlehen keineswegs immer der Fall ist, zeigt ein aktuelles Urteil des BGH vom 22. November 2016 (Az.: XI ZR 434/15).

In Karlsruhe ging es um ein Immobiliendarlehen, das im August 2010 aufgenommen und drei Jahre später von den Verbrauchern widerrufen wurde. Zum Beginn der Widerrufsfrist hieß es in der verwendeten Widerrufsbelehrung u.a.: "Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat."

Anders als die Vorinstanzen, das Landgericht Heidelberg und das Oberlandesgericht Karlsruhe, entschied der BGH, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Das OLG sei zwar zurecht davon ausgegangen, dass die Widerrufsinformation inhaltlich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist informiere. Die als Pflichtangaben aufgeführten Beispiele entsprachen zwar nicht den gesetzlichen Vorgaben, da sie für ein Immobiliendarlehen nicht einschlägig waren. Allerdings seien sie Teil des vertraglichen Angebots gewesen, das der Verbraucher angenommen habe. Dennoch sei die Widerrufsfrist nicht angelaufen. Denn das Kreditinstitut selbst habe den Beginn der Widerrufsfrist u.a. von der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde abhängig gemacht. Diese Angabe sei aber nicht erfolgt, so der BGH.

Der Fall wurde nun an das OLG Karlsruhe zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob der Widerruf möglicherweise rechtsmissbräuchlich ausgeübt wurde und welche Folgen der wirksame Widerruf hat.

Immobiliendarlehen, die bis zum 10. Juni 2010 geschlossen wurden, hätten bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden müssen. "Das Urteil des BGH zeigt aber klar und deutlich, dass auch die Widerrufsbelehrungen bei jüngeren Darlehensverträgen immer noch fehlerhaft und der Widerruf daher möglich ist. Knackpunkt ist in vielen Fällen die fehlerhaften Pflichtangaben zum Beginn der Widerrufsfrist. Angesichts der anhaltend niedrigen Zinsen lassen sich durch einen Widerruf eines Immobiliendarlehens häufig mehrere tausend Euro sparen", sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei AJT aus Neuss.


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