Widerruf von Lebensversicherungen und die sich daraus ergebenden Vorteile

Aktien Fonds Anlegerschutz
03.06.2016201 Mal gelesen
Widerruf von Lebensversicherungsverträgen und die sich daraus ergebenden geldwerten Vorteile.

Ein Widerruf von Lebensversicherungsverträgen ist möglich. Dies auch dann wenn die Lebensversicherung bereits gekündigt wurde und vom Versicherungsnehmer schon als erledigt betrachtet wurde.


Falls der Versicherungsnehmer den Vertrag gekündigt hat ist jedoch wichtig, dass noch Unterlagen vorhanden sind, da die meisten Versicherungen nach einer Kündigung keine Unterlagen mehr herausgeben. Die Versicherungen sind nur während eines noch laufenden Vertrages gemäß dem VVG verpflichtet Unterlagen jederzeit in Kopieform etc. heraus zu geben.

Ein Widerruf hat gegenüber einer Kündigung insbesondere positive geldwerte Vorteile.
Voraussetzung ist immer, dass die konkrete Belehrung fehlerhaft war.

Gemäß der Rechtsprechung betrifft dies vor allem Verträge, die zwischen 1995 und 2007 abgeschlossen worden sind. Ab dem 1.1.08 wurden die Voraussetzungen im VVG neu geregelt und ein Widerruf ist zwar auch hier möglich aber nicht mit den entsprechenden Vorteilen etc.

Die Rechtsgrundlagen sind insbesondere die alte Fassung des § 5 a VVG, europäische Richtlinien, die Rechtsprechung des BGH und vor allem die des EUGH.

Es gab das Policenmodell und das Antragsmodell. Das Policenmodell wurde mittlerweile abgeschafft. Maßgebend ob das eine oder das andere Modell eingreift ist der Zeitpunkt der Zusendung der Verbraucherinformationen einschließlich der Versicherungsbedingungen und die konkrete Widerrufsbelehrung.

Die Fristen einer Wderrufsbelehrung und die Art der Erklärung eines Widerrufs können je nach den gesetzlichen Anforderungen (maßgebend ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Lebensversicherungsvertrages) unterschiedlich sein. Dies betrifft konkret die Fristdauer und die Form des Widerrufs -Schriftform oder Textform. Bei der Beurteilung einer fehlerhaften Belehrung ist gleichfalls relevant ob die Belehrung ausreichend hervorgehoben ist.

Eine Verwirkung des Widerspruchsrechts ist grundsätzlich möglich greift aber in den meisten Fällen nicht ein. Eine Verwirkung gemäß dem BGH greift jedoch ein, wenn die Belehrung fehlerfrei war. Zum Verständnis sei hier erwähnt, dass wenn das Policenmodell europarechtswidrig wäre (das wäre wohl der Fall wenn der EUGH hierzu entscheiden könnte), so würde der Umstand fehlerhafte oder fehlerfreie Belehrung keinen Unterschied machen.

Die Berechnung einer Forderung aufgrund eines rechtswirksamen Widerrufs und dem sich daraus ergebenden Rückgewährschuldverhältnisses ist z.T. aufwendig aber die Vorgaben der Rechtsprechung hierzu sind mittlerweile geklärt. Der Versicherungsnehmer kann davon ausgehen, dass in jedem Fall eine nicht unbeachtliche Summe sich ergeben wird. Dies ergibt sich vor allem durch eine Verzinsung der bezahlten Prämien (konkret: die Herausgabe der aus den gezahlten Prämien gezogenen Nutzungen durch die Versicherung).

Der Absender hat eine große Anzahl von Widerrufsbelehrungen geprüft und hat  seit dem Jahre 2009 auch zahlreiche Klagen gegen Lebensversicherungen geführt. Der Absender kennt die rechtliche Entwicklung beginnend mit dem ersten Versuch eines Amtsgerichts 1998 die relevanten Fragen (Verstoß des Policenmodells gegen Europarecht) dem EUGH vorzulegen. Nach heutiger Rechtslage (Rechtsprechung des BGH) ist Voraussetzung für ein Widerrufsrecht eine fehlerhafte Belehrung. Aber dies vor dem Hintergrund, dass der BGH die relevante Fragen zum Policenmodell, das die Frage einer fehlerfreien/fehlerhaften Belehrung nicht betrifft, nicht dem EUGH vorlegt.

Rechtsanwalt Peter Ganz-Kolb
Rechtsanwalt Ganz-Kolb ist Inhaber der Kanzlei Ganz-Kolb
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