Zur Kündigung von sehr alten Bausparverträgen

Zur Kündigung von sehr alten Bausparverträgen
03.02.2016178 Mal gelesen
Über einen Bausparvertrag, der vor 25 Jahren zuteilungsreif geworden war, hatte jetzt das OLG Hamm zu entscheiden und entschied zu Gunsten der Bausparkasse.

Das Festhalten an alten Bausparverträgen ist aktuell ein probates Mittel, um das Ersparte gut durch das Zinstief zu bringen. Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht bei AJT Rechtsanwälte in Neuss betreut zahlreiche Mandanten, die aktuell von ihren Bausparkassen aus den alten Verträgen gedrängt werden. Teils erfolgreich - teils aber auch vergeblich. Für die Betroffenen ist eine Kündigung ärgerlich, denn die 3 Prozent Zinsen bekommt man aktuell nirgendwo ohne Risiko. Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht rät daher:" Prüfen sie auf jeden Fall Ihre individuelle Anspruchsgrundlage auf Fortführung des Vertrages, denn nicht immer kündigt man Ihren Bausparvertrag zu Recht!"

Zwar hat das Oberlandesgericht in einem aktuellen Berufungsfall (Az.: 31 U 191/15) die Möglichkeit der Kündigung bestätigt, aber dies auch in einem besonderen Fall, denn der Bausparvertrag war bereits 1991 zuteilungsreif geworden. Jansen: "Das Geld liegt dort seit 25 Jahren und war unter der Prämisse angespart worden, eine Immobilie zu finanzieren - das ist der eigentliche Sinn von Bausparverträgen!" Jansen zeigt Verständnis für das Urteil aus Hamm. Die Richter hatten die Vorinstanz (LG Münster) in der Meinung bestätigt, dass die Bausparkasse ihr Kündigungsrecht über zehn Jahre der der vollständigen Ansparung zu Recht uns Anspruch genommen habe.

Kündigungsfälle sind aber immer individuell zu behandeln, daher sollten Verbraucher, deren Bausparverträge von ihrer Bausparkasse gekündigt wurden, einen Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht hinzuziehen.

Mehr Informationen: http://www.ajt-neuss.de/bankrecht-kapitalmarktrecht

AJT Jansen Treppner Schwarz & Schulte-Bromby

Steuerberater Rechtsanwälte

Schorlemer Straße 125
41464 Neuss/Rhein
Tel.: 02131 / 66 20 20
Fax.: 02131 / 66 20 21

Mail: info@ajt-neuss.de