Offene Immobilienfonds: Beim Übergang auf die Depotbank zahlen die Anleger drauf

Offene Immobilienfonds: Beim Übergang auf die Depotbank zahlen die Anleger drauf
02.11.2015295 Mal gelesen
Anleger zahlen bei offenen Immobilienfonds, die abgewickelt werden, ggfs. doppelt drauf. Denn wenn die Immobilien an die Depotbank übergehen, wird nochmals Grunderwerbssteuer fällig.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Vielen Anlegern offener Immobilienfonds, die sich in Abwicklung befinden, ist nicht klar, dass ihnen nicht nur bei der Auflösung des Fonds Verluste drohen, sondern auch beim Übergang der Immobilien auf die Depotbank. Dann hält der Staat die Hand auf und verlangt nochmals Grunderwerbssteuer, so wie das bei einem Eigentümerwechsel üblich ist.

In Folge der Finanzkrise 2008 werden zahlreiche offene Immobilienfonds inzwischen abgewickelt. Im Zuge der Auflösung wird versucht, die Fondsimmobilien zu veräußern. Die Höhe der Ausschüttungen an die Anleger hängt dabei maßgeblich von den erzielten Verkaufserlösen ab. Die Fondsgesellschaften haben für die Abwicklung nicht endlos Zeit. Nach einer Frist von zumeist drei oder fünf Jahren gehen die verbleibenden Bestandsimmobilien an die Depotbank über. Bei diesem Eigentümerwechsel wird Grunderwerbssteuer fällig. Damit werden auch die Anleger indirekt zur Kasse gebeten. Immerhin gibt es einen Lichtblick. Offenbar gibt es Pläne der Bundesregierung diese Grunderwerbssteuer beim Übergang der Immobilien zu vermeiden, berichtet "Fonds professionell online".

Wie genau die Pläne aussehen und wann sie umgesetzt werden, ist aber noch völlig unklar. Für die Anleger besteht aber ohnehin die Möglichkeit, ihre rechtlichen Möglichkeiten zu nutzen, um nicht auf den Verlusten sitzen zu bleiben. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob ggfs. Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn die Anleger nicht ordnungsgemäß über die Funktionsweise und Risiken eines offenen Immobilienfonds aufgeklärt wurden.

Zu dieser Beratungspflicht der vermittelnden Banken gehört nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch die Aufklärung über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds. Denn wenn die Fondsgesellschaften die Rücknahme der Anteile aussetzen, können die Anleger in dieser Phase nicht frei über ihr Geld verfügen. Über dieses Risiko müssen die Banken auch dann aufklären, wenn die Schließung des Fonds zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbar. Anderenfalls haben sie sich schadensersatzpflichtig gemacht.

 

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