In diesem Sinne steht der bereits in zwei Vorinstanz ausgeurteilte Schadenersatzanspruch dem Anleger gegen die Rechtsnachfolgerin des Gründungsgesellschafters zu.
Gegenüber der Gesellschaft kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden.
Während Schadenersatzansprüche zwischenzeitlich ausnahmslos die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden wird, kann es für den einzelnen Anleger dennoch sinnvoll sein, sich jetzt näher mit seiner Anlage an dem S.W. Immofonds 2051 auseinander zu setzen. Insbesondere Anleger, die angemahnt oder mit Mahnbescheiden oder Klage überzogen werden, sollten fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen und sich zur Wehr setzen.
Weiterführend: http://www.anwaelte-giessen.de/blog/2015/07/09/s-w-immofonds-2051eine-rechtsprechungsuebersicht-zur-aktuellen-klagewelle/