Anlegern steht nach Falschberatung außerordentliches Kündigungsrecht ihrer Beteiligung zu

Aktien Fonds Anlegerschutz
03.07.2015157 Mal gelesen
Anleger können sich bei einer Falschberatung vorzeitig von der Beteiligung trennen. Gleichwohl bleibt vielen Anlegern jedoch nur die Möglichkeit erlittene Wertverluste von ihrem Berater/Vermittler ersetzt zu verlangen.

Mit Urteil vom 20.01.2015 (Az.: II ZR 444/13) entschied der BGH zugunsten eines Anlegers. Dieser war im Rahmen der Zeichnung einer geschlossenen Beteiligung fehlerhaft beraten worden und machte nunmehr gegenüber der Beteiligungsgesellschaft ein außerordentliches Kündigungsrecht geltend. Zu Recht wie die BGH-Richter befanden. Der Anleger "kann seine Beteiligung durch Kündigung gegenüber der Gesellschaft beenden und hat dann einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Zahlung eines etwaigen Abfindungsguthabens, wenn er bei seinem Beitritt über die Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung waren oder hätten sein können, nicht vollständig und verständlich aufgeklärt worden ist."

Der BGH eröffnet mit seinem diesbezüglichen Urteil vielen Anlegern die Möglichkeit sich vor Ablauf einer Mindestvertragslaufzeit von einer unliebsamen Beteiligung zu trennen. Schmerzlich bleibt jedoch, dass sie bis zum Ausscheiden aus der Gesellschaft an deren wirtschaftlichem Erfolg bzw. Misserfolg partizipieren. Nach seinem Ausscheiden erhält der Anleger nämlich nicht seinen eingezahlten Anlagebetrag zurück, sondern sein sogenanntes "Abfindungsguthaben". War die Gesellschaft während der Laufzeit der Anlage nicht so erfolgreich wie erwartet, kann ein solches Abfindungsguthaben deutlich hinter dem ursprünglichen Anlagebetrag zurückbleiben.

Es bleibt daher oftmals nur die Frage, von wem er eine etwaige Differenz zwischen dem Anlagebetrag und dem Abfindungsguthaben ersetzt erhält. Neben möglichen Ansprüchen gegenüber Wirtschaftsprüfern, Hintermännern oder sonstigen Prospektverantwortlichen bleibt dabei meist nur eine Inanspruchnahme des Anlageberaters (z.B. Bank oder Sparkasse). In diesen Fällen empfiehlt es sich daher unbedingt einen im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen.