Dr. Peters DS-Rendite-Fonds Nr. 106: AG Dortmund weist Klage der Fondsgesellschaft auf Rückzahlung von Ausschüttungen ab

Aktien Fonds Anlegerschutz
23.10.2014444 Mal gelesen
Das Amtsgericht Dortmund hat eine Klage der Dr. Peters DS-Rendite-Fonds Nr. 106 VLCC Titan Glory GmbH & Co. Tankschiff KG gegen einen von der Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmann vertretenen DS Fonds-Anleger mit Urteil vom 24.09.2014 abgewiesen. Die Fondsgesellschaft hatte den Anleger auf teilweise Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen verklagt.

Der Sachverhalt der Entscheidung:

Der von der Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmann vertretene Anleger hatte sich im Jahr 2004 als Kommanditist am Dr. Peters DS-Rendite-Fonds Nr. 106-Fonds beteiligt und in der Folgezeit Ausschüttungen erhalten. Nachdem die Fondsgesellschaft in wirtschaftliche Schieflage geraten war, wurden die Anleger des Fonds im Jahr 2012 zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen aufgefordert, welche vermeintlich nicht von Gewinnen der Fondsgesellschaft gedeckt waren. Nachdem sich der von der Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmann vertretene Anleger einer Rückzahlung verweigert hatte, wurde er von der Fondsgesellschaft im Jahr 2014 gerichtlich auf Rückzahlung eines Teilbetrages der Ausschüttung des Jahres 2006 in Anspruch genommen.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Amtsgericht Dortmund hat die Klage der Fondsgesellschaft vollumfänglich abgewiesen und ist damit der Argumentation der Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmann gefolgt.

AG Dortmund: Eindeutige vertragliche Regelung für Rückforderungsanspruch erforderlich

Das Gericht stützt seine Entscheidung darauf, dass es für einen Rückforderungsanspruch der Fondsgesellschaft an einer entsprechenden eindeutigen Regelung im Gesellschaftsvertrag fehle. In Übereinstimmung mit zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2013 zu anderen Dr. Peters-Fonds geht das Amtsgericht Dortmund davon aus, dass auch der Gesellschaftsvertrag des Dr. Peters DS-Rendite-Fonds Nr. 106 keine eindeutige Regelung dazu enthalte, dass einmal ausbezahlte Ausschüttungen von der Fondsgesellschaft zurückgefordert werden können. Unklarheiten bei den vertraglichen Regelungen gingen zu Lasten der Fondsgesellschaft. Mangels einer vertraglichen Regelung fehle es an einer Anspruchsgrundlage, auf welche die Fondsgesellschaft ihr Rückzahlungsbegehren stützen könne. Auf die weitere Frage, ob die zurückgeforderte Ausschüttung überhaupt nicht von Gewinnen gedeckt war, musste das Gericht daher nicht mehr eingehen.

Fazit:


Das Urteil stärkt die Position vieler ohnehin bereits gebeutelter Schiffsfonds-Anleger. Anlegern geschlossener Fonds, welche von den Fondsgesellschaften auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen in Anspruch genommen werden, wird geraten, den Zahlungsaufforderungen nicht in jedem Fall nachzukommen, sondern zunächst die Berechtigung derartiger Rückforderungen durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.