02.10.2014: Keine Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Altverträgen Stratego Grund und anderer offener Immobilienfonds

02.10.2014: Keine Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Altverträgen Stratego Grund und anderer offener Immobilienfonds
02.10.2014338 Mal gelesen
Auch bei Altverträgen, die vor dem September 2009 abgeschlossen wurden, können noch die Schadensersatzansprüche gegen die beratenden Banken verfolgt werden, insbesondere hinsichtlich des Stratego Grund, der von der Berliner Sparkasse vertrieben wurde. Die Ansprüche sind nicht verjährt.

Frau Rechtsanwältin Claudia Köhler vertritt vielzählige Mandanten in Sachen Stratego Grund gegen die Berliner Sparkasse.

Der Ombudsmann der Sparkassen ist der Ansicht, dass auch Anleger, die vor dem September 2009 die Anteile an dem Stratego Grund erworben haben, ihre Schadensersatzansprüche weiter verfolgen können und diese nicht verjährt sind.

Inzwischen haben sich einige Kammern des Landgerichts Berlin dieser Rechtsauffassung von Frau Rechtsanwältin Claudia Köhler angeschlossen, sodass auch für die Altverträge zum Stratego Grund, die vor dem September 2009 abgeschlossen wurden, weiterhin Schadensersatzansprüche gegen die Berliner Sparkasse wegen Falschberatung geltend gemacht werden können.

Der Grund dafür ist, dass die Sonderverjährungsvorschrift des § 37a WpHG bei vorsätzlicher Falschberatung nicht anwendbar ist.

Die Sparkasse hatte die Anleger unstreitig nicht darüber aufgeklärt, dass der Stratego Grund Fonds, ein ehemals offener Immobiliendachfonds, bei finanziellen Problemen gekündigt und abgewickelt werden kann.

Selbst im ausführlichen Verkaufsprospekt über den Stratego Grund ist nur eine teilweise Schließungsmöglichkeit genannt, aber nicht eine endgültige Schließung und Abwicklung.

Für die Anleger ist diese Information aber eine wesentliche Information, ob der Fonds nur vorübergehend oder endgültig geschlossen werden kann.

Den Anlegern wurde aufgrund der Beratungsgespräche als auch aufgrund des Kurzprospektes darüber hinaus der Eindruck vermittelt, dass die Anteile jederzeit zurückzugeben sind an die LBB Invest, die Emittentin der Anteile am Stratego Grund Fonds.

Der Bundesgerichtshof hat im April dieses Jahres entschieden, dass die Bank den Anleger ungefragt über die Schließungsmöglichkeit von offenen Immobilienfonds aufklären muss. Tut sie das nicht, berät sie den Anleger falsch.

Diese Falschberatung führt grundsätzlich zum Schadensersatzanspruch des Anlegers.

Sind Sie ebenfalls geschädigter Anleger des Stratego Grund. wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an Frau Rechtsanwältin Claudia Köhler unter der Telefonnummer: 030 / 6500 6597 oder per Email an dieinfo@investmentschutz.de.