Raus aus dem Fonds dank fehlerhafter Widerrufsbelehrung – BGH II ZR 109/13

Raus aus dem Fonds dank fehlerhafter Widerrufsbelehrung – BGH II ZR 109/13
30.08.2014288 Mal gelesen
01.09.2014: Entspricht die Widerrufsbelehrung beim Zeichnungsschein eines Fonds nicht den gesetzlichen Anforderungen, kann sich die Fondsgesellschaft nicht auf die Belehrung berufen mit der Folge, daß ein Widerruf heute noch möglich ist!

In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH)erneut entschieden, daß ein Anleger (im entschiedenen Fall ein atypisch stiller Gesellschafter) seine Beteiligung widerrufen kann, weil die Frist nie zu laufen begann, wenn die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen der § 312 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB (in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung) sowie § 355 Abs. 2 BGB (in der seit dem 23.08.2002 geltenden Fassung) entsprach. Die Richter zeigten sich extrem genau und buchstabengetreu: die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV a. F. greift nur dann, wenn ein Formular verwendet wurde, welches dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht!

 

Was bedeutet das für Sie als Anleger?

 

Sie können heute Ihre Beitrittserklärung zu einem Fonds noch widerrufen, sofern Sie ab dem 01.01.2002 gezeichnet haben, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, unabhängig von einer etwaigen genannten Frist, weil diese gar nicht in Gang gesetzt wurde. Ansprechpartner sind dabei Prospektherausgeber und sonstige Prospektverantwortliche. Voraussetzung ist allerdings, daß damals ein sog. "Haustürgeschäft" vorlag

 

Was bringt dies?

 

Nach der sog. Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft führt dies aber nicht dazu, daß der Vertrag komplett rückabgewickelt wird, sondern dem Anleger steht ein Abfindungsanspruch entsprechend dem Wert seines Gesellschaftsanteils im Zeitpunkt seines Ausscheidens zu.

 

In vielen Fällen wird dies nicht zielführend sein, denn wenn der Fonds in Schieflage oder sogar schon insolvent ist, ist nicht mit einem positiven Auseinandersetzungsguthaben zu rechnen.

 

Was können Sie noch tun?

 

Wenn Sie beim Abschluß der Beteiligung falsch beraten worden sind, können Sie eventuell gegen Ihre damaligen Berater vorgehen und Schadensersatzansprüche geltend machen. Wenn wir dies erfolgreich für Sie durchsetzen, wird der Vertrag rückabgewickelt, und der Gegner ist zur Rückzahlung des Einlagebetrages incl. Agio verpflichtet; eventuell, je nach Einzelfall, kann auch entgangener Gewinn geltend gemacht werden.

 

Lassen Sie also Ihre Verträge prüfen! Auch wenn diese älter als 10 Jahre sind und die Ansprüche damit eigentlich verjährt sind, greift die Verjährungseinrede nicht, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist!

  

Als Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht bieten wir Ihnen hier mit unserem Erfahrungsschatz umfassende Hilfe! Wir sind auf die Prüfung von Fondsbeteiligungen und die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Banken und Sparkassen bzw. anderen freien Beratern spezialisiert!

 

Wir prüfen bundesweit Ihre bestehenden Fondsbeteiligungen auf das Bestehen einer Widerrufsmöglichkeit/Verjährung.

 

Kontaktieren Sie uns:

 
  1. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte
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