Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P: Wann können Anleger der aufgelösten Fonds Schadensersatz fordern?

Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P: Wann können Anleger der aufgelösten Fonds Schadensersatz fordern?
22.07.2014218 Mal gelesen
Ende 2013 wurde der Dachfonds Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P aufgelöst und befindet sich seitdem in der Abwicklung. Für Anleger, die von der Schließung und dem Aus überrascht wurden, stellt sich die Frage, ob sie Schadensersatz fordern können.

Der Dachfonds Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P wurde in vergangenen Jahren und Monaten mit verschiedenen Schwierigkeiten konfrontiert, die letztendlich zum Aus des Fodns führten. Eine Krise bei den Investitionszielen - offenen Immobilienfonds - zog Probleme für den Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P nach sich. Als Konsequenz musste der Dachfonds Anfang 2012 geschlossen werden. Ende letzten Jahres mündete die Schließung in die Auflösung des Fonds. Nun wird das Fondsvermögen bis 2017 abgewickelt.

 

Doch mit dieser Entwicklung und deren Endresultat möchten sich nicht alle Anleger des Sandtander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P zufrieden geben. Neben der Fondsauflösung stellt auch die vorherige Schließung für manche Anleger einen Stein des Anstoßes dar. Denn zuvor war nicht jedem Anleger bekannt, dass dies passieren kann. Dies zeigt sich immer wieder bei Anfragen betroffener Anleger dieses Dachfonds (und auch von dessen Schwesterfonds) an die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Ansatzpunkt Anlageberatung


Doch gibt es nach dem Aus des Fonds überhaupt noch Ansatzpunkte für Schadensersatzforderungen der Anleger? Für Anleger, die sich mit entsprechende Gedanken tragen, enthalten zwei aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs Interessantes: Der BGH entschied, dass den Anleger offener Immobilienfonds bereits in der Anlageberatung erklärt werden musste, dass diese geschlossen werden können. Denn es handele sich bei der Schließung eines offenen Fonds um eine gesetzlich geregelte Ausnahme vom Grundsatz, dass Anleger ihre Anteile an offenen Immobilienfonds jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgeben können. (Urteile vom 29.04.2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13).

  

Angesichts der ähnlichen Sachlage stellt sich für Anleger, die in Dachfonds wie den Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P investierten, die Frage, ob auch sie von diesen Entscheidungen profitieren können. Zwar behandeln die Urteil die Anlageberatung zu offenen Immobilienfonds, sodass die Entscheidungen nicht ohne Weiteres auf Anlageberatungen zu Dachfonds angewendet werden können. Doch es gibt bei beiden Fondsarten weitreichende Gemeinsamkeiten. Es gilt jeweils die Grundregel, dass Fondsanteile jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden konnten. Dieses Grundprinzip wird sowohl bei offenen Immobilienfonds und Dachfonds von einer gesetzlich geregelten Ausnahme durchbrochen: Die Fondsschließung.

 

Wenn Anleger des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P Zweifel hegen, dass sie bei der Anlageberatung bzw. "Überführungsberatung" aus einer SEB Vermögensverwaltung zutreffend über das Schließungsrisiko aufgeklärt wurden, sollte dies Beratung rechtlich überprüft werden. Wenn die Beratung durch den Bankberater nicht ordnungsgemäß beraten wurden, dann liegt eine schadensersatzauslösende Falschberatung vor. Anleger, die wissen möchten, wie es um ihren individuellen Fall bestellt ist, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten Mandanten, die in den Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P (bzw. in eine SEB Vermögensverwaltung) investierten.

 

Weitere Informationen zu den Urteilen des Bundesgerichtshofs und dem Dachfonds und dessen Schwesterfonds befinden sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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