Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P: Können Anleger nach dem Aus noch Schadensersatz fordern?

Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P: Können Anleger nach dem Aus noch Schadensersatz fordern?
23.06.2014253 Mal gelesen
Vor rund einem halben Jahr ereilte den Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P das Aus. Seitdem befindet sich der Fonds in der Abwicklung. Für Anleger, die von der Schließung und dem Aus überrascht wurden, stellt sich die Frage, ob sie Schadensersatz fordern können.

Für Dachfonds, die sich auf das offene Immobilienfonds spezialisiert hatten, war die jüngere Vergangenheit eine schwierige Zeit. Denn das "Betongold" wurde von einer Krise heimgesucht, die zu zahlreichen Fondsschließungen führte. Von den Auswirkungen dieser Krise blieb auch der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P (WKN: SEB1AM, ISIN: DE000SEB1AM4) nicht verschont. Der Dachfonds musste Anfang 2012 geschlossen werden. Die Schließung mündete im rund zwei Jahre später im Dezember 2013 in die Auflösung des Fonds.

 

Der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P soll nun bis 2017 abgewickelt werden. Doch nicht alle betroffenen Anleger möchten sich sich mit der Liquidation und der vorherigen Schließung abgefunden. Dies zeigt sich immer wieder bei Anleger-Anfragen wegen des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P (und wegen Schwesterfonds) an die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen, die auch im Jahr 2014 nach wie vor regelmäßig eingehen. So war vor der Schließung im Jahr 2012 nicht jedem Anleger bekannt, dass dies überhaupt möglich ist.

 

Für Anleger, die über Schadensersatzforderungen nachdenken, enthalten zwei Ende April 2014 ergangene, höchstrichterliche Urteile Interessantes: Der Bundesgerichtshof entschied, dass einem Anleger bereits in der Anlageberatung erklärt werden musste, dass offene Immobilienfonds geschlossen werden können. Denn es handele sich bei der Schließung eines offenen Fonds um eine gesetzlich geregelte Ausnahme vom Grundsatz, dass Anleger ihre Anteile an offenen Immobilienfonds jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgeben können (Urteile vom 29.04.2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13).

  

Angesichts der ähnlichen Sachlage stellt sich für Anleger, die in Dachfonds wie den Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P investierten, die Frage, ob auch sie von diesen Entscheidungen profitieren können. Zwar behandeln die Urteil die Anlageberatung zu offenen Immobilienfonds, sodass die Entscheidungen nicht ohne Weiteres auf Anlageberatungen zu Dachfonds angewendet werden können. Jedoch gelten bei beiden Fondsarten sehr ähnlichen Gesetzesregelungen und Grundprinzipien. Es gilt jeweils die Grundregel, dass Fondsanteile jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden konnten. Dieses Grundprinzip wird sowohl bei offenen Immobilienfonds und Dachfonds von einer gesetzlich geregelten Ausnahme durchbrochen: Die Fondsschließung.

 

Wenn Anleger des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P Zweifel hegen, dass sie bei der Anlageberatung bzw. "Überführungsberatung" aus einer Vermögensverwaltung zutreffend über das Schließungsrisiko aufgeklärt wurden, sollte dies Beratung rechtlich überprüft werden. Wenn die Beratung durch den Bankberater nicht ordnungsgemäß beraten wurden, dann liegt eine schadensersatzauslösende Falschberatung vor. Anleger, die wissen möchten, wie es um ihren individuellen Fall bestellt ist, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten Mandanten, die in den Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P (bzw. in eine SEB Vermögensverwaltung) investierten.

 

Weitere Informationen zu den Urteilen des Bundesgerichtshofs und dem Dachfonds und dessen Schwesterfonds befinden sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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