Der Sachverhalt:
Das Oberlandesgericht Koblenz war fälschlicherweise der Ansicht, dass es sich bei Rückvergütungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur um offen ausgewiesene Provisionen wie dem Agio handeln könne. Bei dem Fundus Fonds 28 sei das Agio aber in Rückstellungen geflossen. Im Übrigen informiere der Emissionsprospekt ausreichend über die vorliegenden Provisionsflüsse. Sofern der Prospekt darauf verweise, dass 12,2 % des Fondsvolumens an Vermittlungsdienstleistungen verwendet würden, sei dies unter der Frage zu behandeln, ob die Beklagte ihre Pflicht über Innenprovisionen aufzuklären verletzt habe.
BGH bleibt seiner anlegerfreundlichen Linie treu
Der Bundesgerichtshof hat nun unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz aufgehoben. Hinsichtlich der Rückvergütungen kommt es allein auf die unterbliebene Aufklärung der Bank über den bestehenden Interessenskonflikt an. Die hinter dem Rücken der Anleger an die Bank erfolgten Provisionen müssen nicht zwingend aus dem Agio fließen, sondern können auch aus sonstigen offen ausgewiesenen Vertriebskosten stammen. Dies hat auch nichts mit Innenprovisionen zu tun. Egal ist es auch, ob die Provisionen direkt an die Bank oder an die Fondsgesellschaft fließen. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass eine Bank zwingend von sich aus ungefragt den Kunden darüber aufklären muss, dass sie Provisionen erhält und in welcher Höhe. Über diese Provisionsflüsse klärt der Emissionsprospekt des Fundus Fonds 28 gerade nicht auf.
BGH verweist Sache zurück
Nach alledem hat der für Bankensachen zuständige XI. Senat des Bundesgerichtshofs das Urteil aus Koblenz aufgehoben und die Sache an das Gericht zurückverwiesen.
BGH Urteil stärkt erneut Rechte geschädigter Fondsanleger gegenüber vermittelnden Banken und Sparkassen
Das Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Fonds-Anleger. Damit wird der Anwendungsbereich der Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichthofs zugunsten der Anleger geschärft. Anlegern geschlossener Fonds wird geraten, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.