Wie können sich Anleger, die in den seit 2 Jahren geschlossenen Fonds Allianz Flexi Immo investierten, jetzt noch wehren?

Wie können sich Anleger, die in den seit 2 Jahren geschlossenen Fonds Allianz Flexi Immo investierten, jetzt noch wehren?
03.06.2014177 Mal gelesen
Der Dachfonds Allianz Flexi Immo ist seit mehr als zwei Jahren geschlossen. Nun hat der BGH entschieden, dass bei offenen Immobilienfonds bereits in der Anlageberatung auf das Schließungsrisiko hingewiesen werden mussten. Auch für Dachfonds-Anleger sind diese Urteile von Interesse.

Anleger, die in den Dachfonds Allianz Flexi Immo investierten, müssen sich seit mehr als zwei Jahren in Geduld üben. Seitdem werden weder neue Anteile ausgegeben noch Fondsanteile zurückgenommen. Doch mit diesem Stillstand möchten sich nicht alle Anleger abfinden - insbesondere dann, wenn ihnen vor dem April 2012 nicht bekannt war, dass offene Fonds geschlossen werden können. Dies zeigt sich auch in Fällen, die von den Anwälten der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen bearbeitet werden.

 

Für jene Anleger, die sich mit der Schließung des Allianz Flexi Immo nicht abfinden möchten, bieten zwei Urteile des Bundesgerichtshofs Interessantes. Im Zuge der Krise der offenen Immobilienfonds hatten sich die Gerichte mit den Klagen enttäuschter Anleger auseinanderzusetzen. Der Bundesgerichtshof hat nun einen Streitpunk zahlreicher Anlegerprozesse entschieden. Mussten Bankkunden bereits in der Anlageberatung darauf hingewiesen werden mussten, dass offene Immobilienfonds geschlossen werden können? Der BGH bejahte dies (Urteile vom 29. April 2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13). Ein entsprechender Hinweis musste sogar unabhängig von einer Nachfrage des Bankkunden ergehen. Denn im Fall von Liquiditätsschwierigkeiten ist von Gesetzes wegen vorgesehen, dass ein offener Immobilienfonds die Anteilsrücknahme ausgesetzt. Über eine wesentliche Ausnahme vom Grundprinzip der jederzeitigen Rückgabe mussten die Anleger ungefragt informiert werden.

  

Die Urteile des Bundesgerichtshofs behandeln die Beratungspflichten bezüglich offener Immobilienfonds. Daher können die dort festgestellten Verpflichtungen der Banken nicht unmittelbar auf Dachfonds wie den Allianz Flexi Immo angewendet werden. Dennoch gibt es große Ähnlichkeiten bei Dachfonds und offenen Immobilienfonds. Denn beide Fondsarten beruhen auf ähnlichen gesetzlichen Regelungen und Grundprinzipien. Sie basieren auf dem Grundprinzip, dass Fondsanteile börsentäglich an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden können. Die gesetzlich geregelte Ausnahme der Schließung durchbricht sowohl bei offenen Immobilienfonds als auch bei Dachfonds dieses Grundprinzip.

 

Ob Allianz Flexi Immo-Anleger von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung profitieren und selbst Ansprüche geltend machen können, hängt in erster Linie von der individuellen Beratungssituation ab. Wenn die in den in damaligen Beratungen übermittelten Informationen Zweifel in den Anlegern wecken (z. B. weil nicht auf die Schließungsmöglichkeit hingewiesen wurde), sollte die Anlageberatung rechtlich überprüft werden. Anleger, die wissen möchten, wie es um ihren Fall bestellt ist, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten Mandanten, die in den Dachfonds Allianz Flexi Immo investierten.

 

Weitere Informationen zum den Urteilen des Bundesgerichtshofs und dem Dachfonds Allianz Flexi Immo befinden sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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