Wie können sich Anleger, die in den Fonds DWS Immoflex Vermögensmandat investierten, noch wehren?

Wie können sich Anleger, die in den Fonds DWS Immoflex Vermögensmandat investierten, noch wehren?
02.06.2014169 Mal gelesen
Fondsschließungen bei offenen Fonds sind für betroffene Anleger und Gerichte nach wie vor ein Thema. Der Fonds DWS Immoflex Vermögensmandat wurde im Jahre 2012 geschlossen und später sogar aufgelöst. Können sich Anleger des Dachfonds, die von der Schließung betroffen waren, sich noch wehren?

Für die Branche der offenen Immobilienfonds waren die vergangenen Jahre nicht einfach. Ein Welle von Fondsschließungen führt zu einer Krise. Dies wirkte sich jedoch nicht nur auf die offenen Immobilienfonds aus, sondern auch auf Dachfonds, die bevorzugt in offene Immobilienfonds investierten. Der Fonds DWS Immoflex Vermögensmandat (ISIN: DE000DWS0N09, WKN: DSW0N0) tat ebendies und konnte sich dieser Entwicklung nicht entziehen. Im April 2012 wurde der Dachfonds ebenfalls geschlossen . Die Schließung mündete rund 1 ½ Jahre später in das Aus des Fonds.

 

Die Schließungs- und Auflösungswelle zog Gerichtsverfahren nach sich, da Anleger, die von der Schließung überrascht wurden, Klagen gegen die sie beratende Banken einreichten. Bei diesen Verfahren muss regelmäßig die Frage beantwortet werden, ob Anleger bereits in der Anlageberatung auf die Möglichkeit einer Fondsschließung hingewiesen wurden bzw. ob die Berater sie entsprechend hätten informieren müssen. Diese Streitfrage wurde vom Bundesgerichtshof in zwei Urteilen entschieden (Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13). Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass Anleger bereits in der Anlageberatung darauf hingewiesen werden mussten, dass ein offener Immobilienfonds geschlossen werden kann. Denn es sei eine wesentliche Ausnahme vom Grundprinzip der jederzeitigen Verfügbarkeit, wenn ein offener Immobilienfonds geschlossen wird. Über solche Ausnahme von der Grundregel seien Anleger auch ungefragt zu informieren, so das Gericht

 

Die neuen Urteile des Bundesgerichtshofs behandeln die Aufklärungspflichten bei offenen Immobilienfonds. Inwiefern können Anleger, die von Dachfondsschließungen - wie bei dem Fonds DWS Immoflex Vermögensmandat - betroffen waren, von diesen Entscheidungen profitieren? Offene Immobilienfonds und Dachfonds beruhen auf ähnlichen Grundprinzipien, die sich in ähnlichen gesetzlichen Regeln niederschlagen. So sind beide beider Fondsarten dadurch gekennzeichnet, dass die Fondsanteile jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden können. Diese Grundregel wird jeweils durch jeweils eine gesetzlich geregelte Ausnahme durchbrochen, da sowohl offene Immobilienfonds als auch Dachfonds geschlossen werden können.

 

Was können Anleger des DWS Immoflex, die 2012 von der Fondsschließung und später von dem Aus des Fonds betroffen waren, nun noch unternehmen? Ein Ansatzpunkt ist - wie die soeben angeführte Rechtsprechung zeigt - die rechtliche Überprüfung der individuellen Beratungssituation. Wenn die damalige Anlageberatung Defizite aufwiese (z. B. weil nicht auf die Möglichkeit von Fondsschließungen hingewiesen wurde), liegt ein schadensersatzpflichtige Falschberatung vor. Möchten Anleger des DWS Immoflex wissen, wie ihr individueller Fall zu beurteilten ist, sollten sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten Mandanten, die in den Dachfonds Allianz Flexi Immo investierten.

 

Weitere Informationen zum den Urteilen des Bundesgerichtshofs und dem Dachfonds DWS Immoflex Vermögensmandat befinden sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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