HSSB Vermögensbildungsfonds I AMI P - Können sich Anleger nach dem Aus noch wehren?

HSSB Vermögensbildungsfonds I AMI P - Können sich Anleger nach dem Aus noch wehren?
30.05.2014301 Mal gelesen
Der HSSB Vermögensbildungsfonds I AMI P wurde geschlossen und aufgelöst. Was können Anleger unternehmen, die dieses Thema noch nicht abgehakt haben?

Der Dachfonds HSSB Vermögensverwaltungsfonds I AMI P (WKN: A0KFCF; ISIN: DE000A0KFCF1) wurde 2012 von der Krise der offenen Immobilienfonds eingeholt. Die Konsequenz für den auf offene Immobilienfonds spezialisierten Dachfonds war drastisch: Der Fonds wurde geschlossen und aufgelöst. Was können Anleger des HSSB Vermögensverwaltungsfonds I AMI P, die sich mit dieser Entwicklung noch nicht abgefunden haben, noch unternehmen?. Beispielsweise weil sie davon ausgingen, dass sie über das in den Fonds investierte Geld jederzeit verfügen können und von der Schließung überrascht wurden.

 

Da Fondsschließungen aufgrund der Krise der offenen Immobilienfonds keine Seltenheit waren, müssen sich die Gerichte bis heute mit den Klagen enttäuschter Anleger auseinandersetzen. Eine Kernfrage solcher Prozesse lautet meistens: Mussten Berater den Anleger bereits in der Anlageberatung erklären, dass Anteilsrücknahme ausgesetzt werden kann? Diese Frage wurde von den Gerichten recht unterschiedlich beantwortet. Nun wurde dieser Streitpunkt vom Bundesgerichtshof geklärt. Das Gericht in bejahte in zwei Entscheidungen (Urteile vom 29. April 2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13) eine Aufklärungspflicht bei offenen Immobilienfonds. Die Bankberater mussten bereits in der Anlageberatung auf das Schließungsrisiko hinweisen - dies sogar ohne eine entsprechende Nachfrage des Anlegers.

 

Doch wie können die Anleger des Dachfonds HSSB Vermögensbildungsfonds I AMI P von Urteilen zu offene Immoblienfonds proftieren? Direkt anwendbar sind die Urteile auf Fälle mit Dachfonds nicht. Jedoch werden offene Dachfonds von vergleichbaren Grundprinzipien und Regelungen geprägt wie offenen Immobilienfonds. So beruhen beide Anlagearten auf dem Grundprinzip, dass Anteile jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden können. Diese Grundregel wird bei beiden Fondsarten durchbrochen, da ausnahmsweise der Fonds geschlossen werden kann. Auch können sowohl offene Immobilienfonds als auch Dachfonds - wie der Fall des HSSB Vermögensbildungsfonds I AMI P zeigt - aufgelöst werden.

 

Ob Anleger, die von dem Aus des Fonds HSSB Vermögensbildungsfonds I AMI P betroffen sind, nun selbst Ansprüche erfolgreich geltend machen können, hängt in erster Linie von der individuellen Beratungssituation ab. So mussten die Anleger im Beratungsgespräch über Risiken und wesentliche Umstände - wie etwa die Möglichkeit einer Schließung - informiert werden. Wies das Beratungsgespräch Defizite auf, so liegt eine schadensersatzauslösende Falschberatung vor. 

 

Hegen Anleger Zweifel ob, ihre Anlageberatung fehlerhaft gewesen sein könnte, sollte diese überprüft werden. Ob und welche konkreten rechtlichen Optionen Anlegern offenstehen, kann nur durch eine Überprüfung des individuellen Falls ermittelt werden. Anleger des HSSB Vermögensbildungsfonds I AMI P, die wissen möchten, wie es um ihren Fall bestellte ist, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten Mandanten, die in Fonds HSSB Vermögensbildungsfonds I AMI P und dessen Schwesterfonds investierten.

 

Weitere Informationen zum den Urteilen des Bundesgerichtshofs und dem Fonds HSSB Vermögensbildungsfonds I AMI P befinden sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

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