Beweislast über Aufklärung von Prospektfehlern liegt bei Berater – Kapitalmarktrecht

Beweislast über Aufklärung von Prospektfehlern liegt bei Berater – Kapitalmarktrecht
03.04.2014545 Mal gelesen
Eine mögliche Falschberatung wegen der Verwendung von fehlerhaften oder unvollständigen Prospekten können Berater nur durch eine Aufklärung der Anleger über diese Fehler verhindern.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Eine Falschberatung im Rahmen einer Anlageberatung kann sich aus dem Einsatz von Vertragsunterlagen oder Prospekten ergeben, wenn diese fehlerhaft sind oder Informationslücken enthalten. Verwendet ein Berater solche Unterlagen, verletzt er seine Pflichte aus dem Anlageberatungsvertrag und macht sich möglicherweise schadensersatzpflichtig. Zu dieser Thematik nahm das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart mit seinem Urteil (Az.: 7 U 95/12) Stellung. Demnach könne man nur dann nicht von einer Pflichtverletzung und Falschberatung ausgehen, wenn der Berater den Kunden über die Fehler in den Unterlagen informiert hat. Vor Gericht müsse der Berater zweifelsfrei beweisen, dass er eine dementsprechende Aufklärung vorgenommen hat.

Geklagt hatte ein Anleger, welcher aufgrund einer Anlageempfehlung in die Kombination aus einer Kapitallebensversicherung Typ "Wealthmaster" und dem Anlagemodell "EuroPlan" von Clerial Medical Insurance investierte. Zur Begründung seiner Ansprüche stellte er auf eine Falschberatung durch den Anlageberater ab. Auch wenn eine mündliche Fehlberatung nicht bewiesen werden konnte, ging das OLG umfassend auf die bei der Beratung verwendeten Unterlagen ein. Nach Ansicht des Gerichts haben in diesen Unterlagen wichtige Informationen bezüglich der Quersubventionierung und des Glättungsverfahrens gefehlt. Für die Anlageentscheidung des Klägers seien dies aber relevante Hinweise gewesen.

Einen Beweis über eine Aufklärung über die fehlenden Informationen während des Beratungsgesprächs habe der Berater nicht erbracht, sodass eine Falschberatung vorliege. Zudem stellte das OLG klar, dass es unerheblich sei, dass es sich bei dem vorliegenden Geschäft um den Abschluss eines Versicherungsvertrags und nicht um ein typisches Anlagegeschäft handele. Die Komplexität des Geschäfts erfordere eine umfassende Beratung und damit sei der Kläger auch beratungsbedürftig gewesen.

Anleger von Clerical Medical haben oft mit Problemen im Rahmen ihrer Investition zu kämpfen. Die Auszahlungen bzw. die Werte der getätigten Anlage liegen in vielen Fällen weit hinter den prognostizierten Werten zurück. Daher sollten sich Anleger an einen im Kapitalmarktrecht versierten Anwalt wenden und sich von ihm rechtlich vertreten lassen. Er kann nach eingehender Prüfung des Sachverhalts bestehende Ansprüche geltend machen. So kann das Risiko erheblicher Kapitalverluste reduziert werden.

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