Verjährung der Schadensersatzansprüche von Anlegern zum Ende des Jahres

Verjährung der Schadensersatzansprüche von Anlegern zum Ende des Jahres
08.11.2013323 Mal gelesen
Die Verjährungfrist festzustellen ist oft nicht einfach. Das Ende des Jahres ist auch nur ein wichtiger Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung. Der Anleger muss ohne Prüfung immer damit rechnen, dass nach 3 Jahren die Verjährung der Ansprüche wegen Falschberatung eintreten kann.

Die Erfahrung zeigt, dass die Frage der Verjährung von Anlegern immer wieder auf die leichte Schulter genommen wird und Anleger sich zu einem Zeitpunkt an den Rechtsanwalt wenden, wenn die Verjährung schon eingetreten ist.

Weiter ist bei der Frage des Eintritts der Verjährung immer der Einzelfall maßgebend und in den meisten Fällen kann eine schematische Antwort zur Frage des Eintritts der Verjährung von Ansprüchen nicht erteilt werden. Bei mehreren Pflichtverletzungen können z.B. auch unterschiedliche Verjährungsfristen laufen.

Wurde der Anleger im Jahre 2010 zu einer Kapitalanlage fehlerhaft beraten, so tritt zum 31.12.13 die Verjährung ein. Vorausgesetzt, dass der Anleger auch im Jahre 2010 die Kenntnis zu den Umständen, die den Anspruch begründen, hatte oder hätte haben müssen. Dies ist die sogenannte kenntnisabhängige Verjährung. Maßgebend ist die Kenntnis des Anlegers oder das Kennenmüssen der Umstände. Dies zeigt schon die Problematik auf, da dies oft nicht sofort und problemlos festgestellt werden kann.

Daraus sollte jeder Anleger aus Gründen der Vorsicht die Angelegenheit prüfen lassen, ob mit dem Eintritt der Verjährung zu rechnen ist.

Die endgültige Verjährung tritt taggenau 10 Jahren nach der Falschberatung ein. Dies ist die absolute kenntnisunabhängige Verjährungsfrist. Wurde z.B. am 2.5.2004 fehlerhaft beraten tritt spätestens am 2.5.2014 die endgültige Verjährung ein.

Aber keinesfalls darf der Anleger davon ausgehen, dass er keine Kenntnis hatte und demzufolge er quasi 10 Jahre Zeit hat. Die Kenntnis und damit der Beginn der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist kann vorliegen ohne dass der Anleger dies beurteilen kann. Jeder Anleger, der vor dem Jahre 2010 beraten wurde und eine Kapitalanlage abgeschlossen hat kann keinesfalls in Bezug zur Verjährung beruhigt sein und sich sagen, dass noch genügend Zeit besteht.

Beispielhaft sei hier die Investitionen in offene Immobilienfonds erwähnt. Hier geht es unter anderem um die Frage ob und wann zu den Schließungsmöglichkeiten aufgeklärt werden musste. Es gibt hierzu Gerichtsurteile die aussagen, dass Anleger seit dem Jahre 2010 jedenfalls wissen oder wissen müssen, dass Immobilienfonds zur Rücknahme hätten aufklären müssen. Also ist bezüglich dieser Frage mit einer Verjährung wegen Kenntnis bzw. Kennenmüssen zum 31.12.13 zu rechnen.

In fast allen Fällen zur Beratung offener Immobilienfonds wurde garnicht und in einem geringen Umfang fehlerhaft zu den Schließungsmöglichkeiten beraten. Eine Pflichtverletzung reicht aus, um einen Anspruch auf Rückabwicklung zu haben. Zu dieser konkreten Pflichtverletzung, die fast immer vorlag, muss der Anleger aber damit rechnen, dass 2014 es zu spät sein wird, da dann die Verjährung bereits eingetreten ist.

Anlegern kann immer nur der Rat erteilt werden, dass schon die Frage der Verjährung wie schon zuvor erwähnt keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden sollte. Frühestmögliche oder baldige Prüfung der Verjährung hat noch nie geschadet.