Klage gegen Santanderbank wegen SEB Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P

Aktien Fonds Anlegerschutz
25.09.2013327 Mal gelesen
Falschberatung bei SEB Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P Nichtoffenlegung der Schließung des Fonds bei mangelnder Liquidität weder durch den Bankberater noch durch das seit Juli 2011 gesetzlich verordnete Produktinformationsblatt (PIB) berechtigt den geschädigten Anleger zum Schadensersatz

Der SEB Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P, WKN SEB1AA, wurde am 03.01.2012 geschlossen wegen Liquiditätsproblemen. Ab der Schließung des Fonds konnten die Anleger die Anteile nicht mehr zurück geben und damit nicht mehr das investierte Geld zurück erlangen. Der Wert der Anteile des Fonds hat sich seit dem Jahr 2010 mehr als halbiert auf 485 € von 1.088 € im Jahr 2010.

Der streitgegenständliche Fonds ist ein offener Dachfonds der SEB Investmentgesellschaft. Das Geld wurde zu 86,86 % in Zielfonds investiert, die ihrerseits offene Immobilienfonds sind. Weitere 13,14 % wurden in sonstige Investments investiert. Der Fonds hatte ein Volumen von 219,44 Mio €.

Derzeit wird der Fonds abgewickelt. Wieviel Verluste der Anleger am Ende der Abwicklung erleidet, ist derzeit nicht absehbar. Bei einer Falschberatung der Mitarbeiter der vermittelnden Bank, in den meisten Fällen die Santanderbank, ehemalige SEB Bank, hat der Anleger die Möglichkeit seinen zu erwartenden Schaden im Rahmen des Schadensersatzes geltend zu machen. Die Falschberatung kann dabei auf einer falschen Kommunikation der Bankberater beruhen. Der Bankberater muss Sie als Kunden objekt- und anlegergerecht beraten. Das bedeutet, das Anlageobjekt muss inhaltlich vollständig erläutert werden, sodass Sie als Anleger sämtliche wesentliche Informationen erhalten und das Anlageobjekt ausreichend beurteilen können. So müssen Ihnen die Risiken der Anlage genau erläutert werden, nicht nur derzeitige sondern auch eventuelle künftige. Sie dürfen als Anleger nicht über weniger Informationen verfügen als die Bank oder freie Vermögensvermittler. Neben dem Risiko müssen Sie auch über Schließungsmöglichkeiten von offenen Fonds unterrichtet werden. Sinkt die Liquidität des Fonds unter ein bestimmtes Niveau ist die Fondsverwaltung gesetzlich verpflichtet nach dem Investmentgesetz den Fonds zu schließen. Die Schließung bedeutet, die Rücknahme der Anteile wird ausgesetzt, der Anleger kann seine Anteile nicht mehr zurück geben und sein Geld wieder erlangen.

Über ein solches Szenario muss der Anleger ganz klar informiert werden. Er muss wissen, dass es zu dieser Schließung kommen kann. Insbesondere wünschen viele Anleger eine stets verfügbare Geldanlage. Die offenen Fonds werden den Anlegern als stets verfügbar verkauft. Verschwiegen wird durch die Bank, dass es eben bei mangelnder Liquidität zu dieser Schließung kommen kann. Werden die Schließung oder auch die Risiken verschwiegen oder verharmlost, handelt es sich nach den Maßstäben der deutschen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs, der oberste Instanz in der Zivilgerichtsbarkeit ist, um eine Falschberatung. Diese Falschberatung berechtigt zur Rückabwicklung des Anlagevertrages, die Bank wird vom Gericht verpflichtet, dem Anleger das einst investierte Geld zurückzuzahlen nebst Zinsen, die er in derselben Zeit hätte mit einem anderen Produkt erzielen können.

Darüber hinaus ist seit dem 01.07.2011 die gesetzliche Pflicht eingeführt worden, den Kunden ein Produktinformationsblatt (PIB) auszuhändigen, auf dem in Kürze alle wesentlichen Informationen für den Kunden zusammengestellt werden. Das PIB soll neben dem häufig sehr voluminösen Prospekt kurze und knappe Informationen ermöglichen. Diese Informationen stellen die wesentlichen Fakten über das Produkt dar und müssen natürlich korrekt sein. Auf dem offiziellen PIB des SEB Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P wurden in den der Kanzlei Köhler bekannten falsche Informationen aufgelistet. So ist unter dem Punkt Verfügbarkeit erläutert, dass die Anteile börsentäglich an die Fondsverwaltung zurück gegeben werden. Dass diese Möglichkeit ausfallen kann, wird nicht mit einem Wort erläutert. Insofern wurden auf dem PIB falsche Informationen wieder gegeben. Der Anleger hatte somit keine Möglichkeit, zu wissen, dass der Fonds geschlossen oder gar abgewickelt werden kann. Insofern wurde er nicht objektgerecht beraten, er hat nicht alle für ihn wesentlichen Informationen erhalten. Er hat somit gar nicht dioe Möglichkeit, eine korrekte Anlageentscheidung zu treffen.

Auch das falsche PIB berechtigt zur Rückabwicklung des Vertrages aufgrund von Falschberatung.

Die Kanzlei Köhler vertritt seit mehreren Jahren vielzählige geschädigter Anleger verschiedener Fonds und Banken und konnte bereits oft zu einer Vermeidung des Schadens beitragen.

Bitte wenden Sie sich für eine Beratung an Frau Rechtsanwältin Claudia Köhler unter der Telefonnummer: 030 / 6500 6597 oder per Email an die info@investmentschutz.de.