POC Proven Oil Canada: Resch Rechtsanwälte fechten Gesellschafterbeschluss an

POC Proven Oil Canada: Resch Rechtsanwälte fechten Gesellschafterbeschluss an
30.08.2013407 Mal gelesen
Die Anlagerschutzkanzlei Resch Rechtsanwälte erhebt vor dem Landgericht Berlin Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Beschlusses der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der POC Eins GmbH & Co. KG vom 19.07.2013..

Nach der POC Eins GmbH & Co. KG haben die Initiatoren der POC Gruppe in der Folge noch weitere Fonds aufgelegt, die auf dem gleichen Geschäftsmodell basieren. Diese Fondsgesellschaften sind die POC Zwei GmbH & Co. KG, POC Growth GmbH & Co. KG, POC Growth 2. GmbH & Co. KG sowie die POC Natural Gas 1 GmbH & Co. KG. Jede dieser Fondsgesellschaften hat die Übernahme des Kommanditkapitals einer kanadischen Objektgesellschaft zum Geschäftsgegenstand. Anleger konnten sich als mittelbare Kommanditisten an diesen Fondsgesellschaften beteiligen

Anfang Juli 2013 wurden die Kommanditisten zur 1. außerordentlichen Gesellschafterversammlung zum 19.07.2013 eingeladen.

Grund für diese außerordentliche Gesellschafterversammlung war der Entschluss der Initiatoren, die jeweiligen Vermögenswerte der Objektgesellschaften auf eine einzelne Zielgesellschaft zu übertragen, an der wiederum dann die Fondsgesellschaften entsprechend des Nominalwertes der Anteile, ohne Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Jahresfehlbeträge und Verlustvorträge, sich beteiligen sollten.

Der Einladung fehlte ein mit den Geschäftszahlen eines Businessplans unterlegtes schlüssiges Konzept, so dass die Anleger keine Möglichkeit hatten, den Vorschlag der Initiatoren angemessen zu prüfen. Entgegen dem prospektierten Konzept sollte die Geschäftsführung der verschmolzenen Zielgesellschaft ohne Angabe von Gründen bevollmächtigt werden, Bankdarlehen in Höhe von weiteren 40% des Kommanditkapitals aufnehmen zu dürfen. Diese Kreditaufnahme und die Zusammenlegung der Objektgesellschaften führen zu einer wesentlichen Ausweitung des Haftungsrisikos.

Eine Beschlussfassung über die Zusammenlegung der Objektgesellschaften und die Ausweitung der Haftung ist in keinem Gesellschaftsvertrag vorgesehen, so dass ein entsprechender Beschluss nur einstimmig gefasst werden kann. Nach dem den Anlegern übersandten Kurzprotokoll, sollen nur etwas mehr als 80% der Anleger dem Konzept der Initiatoren zugestimmt haben.

"Aufgrund der katastrophalen Informationspolitik der Geschäftsführung und den nicht durch den Gesellschaftsvertrag gedeckten Mehrheitsbeschluss, sehen wir sehr gute Aussichten, dass das Landgericht den Beschluss der Gesellschafterversammlung für unwirksam erklärt", so Rechtsanwalt Manfred Resch von der Anlegerschutzkanzlei Resch Rechtsanwälte.