Boll – Filmfonds: Rechtsanwalt Jürgen Wöhrle aus Bad Kreuznach erstreitet erneut Urteil zugunsten der Initiatoren! Beistand auch für Anlageberater!

Boll – Filmfonds: Rechtsanwalt Jürgen Wöhrle aus Bad Kreuznach erstreitet erneut Urteil zugunsten der Initiatoren! Beistand auch für Anlageberater!
09.08.2013723 Mal gelesen
Rechtsanwälte Wöhrle & Schick erwirken vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth seit nunmehr über drei Jahren in ca. 200 Verfahren gegen die Initiatoren der Boll - Filmfonds Urteile zugunsten der Initiatoren. Anlageberater stehen nun im Fokus der Klagewelle der Anleger. Wir beraten Sie gerne.

31.05.2013: Die 10. Kammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat in einer aktuellen Entscheidung (AZ: 10 O 179113) erneut festgestellt, dass die Emissionsprospekte der Boll - Filmfonds (hier 5. Boll KG) nicht zu bemängeln sind. Das Landgericht führt insoweit folgendes aus:

"Der Emissionsprospekt genügt den gesetzlichen Anforderungen; insbesondere stellt er die maßgeblichen Umstände der Kapitalanlage und die damit verbundenen Risiken ausreichen und zutreffend dar."

Weiter heißt es:

"Nur ergänzend muss das Gericht daher anführen, dass auf unzureichende Risiko- bzw. Sicherheitendarstellung im Prospekt gestützte Schadensersatzansprüche der Klagepartei aus §§ 311, 241 Abs. 2 BGB spätestens seit dem 31.12.2008 verjährt wären."

Mit dieser Entscheidung führt das Landgericht Nürnberg konsequent die bisherige Rechtsprechung fort. In Nürnberg wurden zwischenzeitlich durch Herrn Rechtsanwalt Jürgen Wöhrle ca. 200 Urteile zugunsten der Initiatoren erwirkt.

Nunmehr versuchen die Anleger vermehrt auch gegen die Anlageberater - aus unserer Sicht zumeist unberechtigt- vorzugehen. In diesen Verfahren ist es wichtig, dass die Anlageberater und Vermittler darlegen können, dass sie den Anleger durch die Übergabe eines nicht zu beanstandenden Emissionsprospekts hinreichend aufgeklärt haben. Der Bundesgerichtshof (AZ: III ZR 145/06) führt insoweit folgendes aus:

"2. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlagen überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03 = WM 2005, 833, 837 m.w.N.)."

Diese Entscheidung zeigt auf, dass Anlageberater eine mögliche Haftung vermeiden können, wenn aufgezeigt werden kann, dass der Emissionsprospekt, der dem Anleger regelmäßig übergeben wurde, den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Gerne stehen wir Ihnen als Anlageberater insoweit zur Seite und stellen Ihnen unsere Expertise und langjährige Erfahrung speziell bei diesem Fonds zur Verfügung.

Über unser Kontaktformular auf unserer Homepage unter www.ws-anwaelte.de/cms/front_content.php?idcat=23&lang=1 können Sie sich schnell und unkompliziert mit uns in Verbindung setzen. Wir antworten Ihnen umgehend.

 

Rechtsanwälte Wöhrle & Schick

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55543 Bad Kreuznach

Fon: 0671/29 83 26 0

Fax: 0671/29 83 26 26

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