Die Abwickung der offenen Immobilienfonds und die wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen

Die Abwickung der offenen Immobilienfonds und die wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen
17.07.2013483 Mal gelesen
Die wirtschaftliche Folgen von Abwicklungen haben in der Regel weitere Verluste zur Folge. Es können andererseits sehr wohl Schadensersatzansprüche bestehen. Diese müssen jedoch geprüft werden. Die Frage der Verjährung von Ansprüchen sollte keinesfalls vernachlässigt werden.

Mehrere offene Immobilienfonds werden abgewickelt. Hierzu zählen insbesondere der Kanam US Grundinvest, der DEGI Europa, Morgan Stanley P2 Value, TMW Immobilein Weltfonds, Axa Immoselect, DEGI International, DEGI Global Business, Kanam Grundinvest, SEB Immoinvest.

Soweit Kurse zum Verkauf gestellt werden sind diese bereits in negativer Hinsicht aussagekräftig. Natürlich enthalten diese Kurse einen deutlichen Risikoabschlag. Aber auch diese Abschläge sind berechtigt. Kurse zum Beispiel zum Axa Immoselect zeigen eigentlich nur eine Richtung an, Kurse nach unten was nichts anderes besagt, dass bereits heute erhebliche Verluste hinzunehmen sind und die Verluste bisher ständig größer werden.

Dies ist bereits durch die Planung der Abwicklung bedingt und dadurch, dass unter einem Verkaufsdruck die Immobilien verkauft werden müssen und deshalb die Erlöse von Immobilienverkäufen geringer ausfallen als eingeplant und auch Verkäufe unter den Verkehrswerten stattfinden. Wer vor diesem Hintergrund glaubt, dass Immobilien vorhanden sind und diese werthaltig sind und bei Verkäufen keine großen Verluste eintreten können, täuscht sich leider über die Hintergründe und Verhältnisse.

In diesem Zusammenhang sei von anwaltlicher Seite erwähnt, dass es sehr wohl Schadensersatzansprüche aufgrund begangener Pflichtverletzungen geben kann. Die offenen Immobilienfonds wurden oft an konservative Anleger verkauft und die Fonds als sichere Anlagen, also ohne Risiken, dargestellt. Um einen Schadensersatzanspruch feststellen zu können muss natürlich die Beratungssituation einschließlich der Beweissituation beleuchtet und ausgewertet werden. Die fehlende Aufklärung zu den Schließungsmöglichkeiten offener Immobilienfonds war sozusagen normal. Aufgrund der bisher ergangenen Rechtsprechung muss jedoch auch dieser Punkt gesondert im Einzelfall ausgewertet werden, um eine diesbezügliche Pflichtverletzung feststellen zu können.

Die Frage und Problematik der Verjährung der Ansprüche steht im Raume. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Kenntnis, dass der jeweilige Immobilienfonds geschlossen und/oder abgewickelt wird beginnt zu diesem Punkt die Verjährung zu laufen, da ab diesem Zeitpunkt der Anleger weiß, dass es Schließungen und/oder sogar Abwicklungen des offenen Immobilienfonds gibt. Wobei nebenbei auch erwähnt sei, dass jede einzelne Pflichtverletzung einerseits einen vollen Schadensersatzanspruch zur Folge hat und andererseits die Verjährung eines Anspruchs jeweils von der einzelnen Pflichtverletzung abhängt und ab Kenntnis dieser einzelnen Pflichtverletzung zu laufen beginnt. Für den normalen Anleger sind diese pauschalen Aussagen vielleicht nicht unbedingt hilfreich. Andererseits können nicht alle Fragen in einer kurzen Abhandlung beantwortet werden. Dies soll jedoch nur darlegen, dass der Anleger keinesfalls die Verjährung vernachlässigen sollte. Ist Verjährung einmal eingegtreten, so beseht in der Regel keine Möglichkeit mehr die Ansprüche durchzusetzen. In diesem Sinne kann dem Anleger nur geraten werden, seine Investition in einen offenen Immobilienfonds von einem versierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.