Lloyd Fonds LF 30 Flottenfonds I: Was wird das Jahr 2013 für den Schiffs-Dachfonds mit sich bringen?

Lloyd Fonds LF 30 Flottenfonds I: Was wird das Jahr 2013 für den Schiffs-Dachfonds mit sich bringen?
30.01.2013241 Mal gelesen
Die herrschende Schifffahrtskrise ließ den Lloyd Fonds LF 30 Flottenfonds I im Jahr 2012 nicht unberührt. Im Jahr 2013 kann eine weitreichende Weichenstellung anstehen. Welche rechtlichen Optionen gibt es für Anleger, die sich von dem Schiffsfonds trennen möchten?

Das vergangene Jahr war kein leichtes für die Schifffahrt und auch der Schiffs-Dachfonds Lloyd Fonds LF 30 Flottenfonds I wurde von Schwierigkeiten nicht verschont. So musste im August 2012 bei einem der beiden verbliebenen Zielfonds - dem Schiffsfonds Lloyd Fonds LF 20 MS Christiane Schulte - eine Sanierung eingeleitet werden. Die Konsequenz für den Lloyd Fonds LF 30 Flottenfonds I ist, dass bis 2017 keine Einnahmen zu erwarten sind.

 

Wie wird es 2013 bei dem Schiff MT Team Jupiter weitergehen?

 

Doch auch das soeben begonnene Jahr 2013 könnte erneut Wandel für den Dachfonds bereithalten. Dies betrifft den Zielfonds Lloyd Fonds LF 24 MT Team Jupiter. Denn der Charterer des Tankers MT Team Jupiter hat im Jahr 2013 die Möglichkeit, das Schiff zu erwerben. Je nachdem, ob und wie sich ein Schiffsverkauf realisiert, hat dies Auswirkungen auf den Lloyd Fonds LF 30 Flottenfonds I. Kurz gesagt: Es ist angesichts der langwierigen Einnahmenausfälle auf der einen Seite und der offenen Entwicklung auf der anderen Seite schwierig abzuschätzen, welche Entwicklung der Dachfonds im Jahr 2013 durchlaufen wird.

 

Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen Anlegern des Schiffsfonds Lloyd Fonds LF 30 Flottenfonds I offen, die sich nicht weiter auf die weitere Entwicklung einlassen möchten? Eine Option ist die Beratung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. So kann im Rahmen einer Überprüfung der Kapitalanlage ermittelt werden, ob Anlegern der verlustfreie Ausstieg aus dem Lloyd Fonds LF 30 Flottenfonds I noch ermöglicht werden kann. Hierfür kann beispielsweise die Anlageberatung auf Fehler überprüft werden.

 

Eine Anlageberatung soll das informierte Fundament für eine Investitionsentscheidung sein. Gerichte fordern eine "anleger- und anlagegerechten Beratung". Demnach muss zunächst eine zu den Wünschen des Anlegers passende Kapitalanlage von dem Berater ausgewählt werden (anlegergerechte Beratung). Im Fall eines Schiffsfonds muss dann erklärt werden, wie ein solcher Fonds überhaupt funktioniert und welche Chancen und Risiken ihm innewohnen (anlagegerechte Entscheidung). Die Anleger mussten vor der Investitionsentscheidung ein realistisches Bild von dem Lloyd Fonds LF 30 Flottenfonds I haben.

 

Denn ein Dachfonds wie der Lloyd Fonds LF 30 Flottenfonds I beteiligt sich an Schifffahrtsunternehmen, die sich am Markt behaupten müssen. Doch auch auf Eben des Dachfonds bestehen Risiken wie zum Beispiel ein Verlustrisiko oder die nicht gegebene problemlose, jederzeitige Verfügbarkeit des investierten Geldes. Denn Anteile an geschlossenen Fonds werden auf dem nicht regulierten und nachfrageabhängigen Zweitmarkt gehandelt, der nicht immer einen Verkauf ermöglichen kann. Des Weiteren müssen Anleger auch zutreffend über Provisionen informiert werden und ihnen musste der Prospekt, in welchem der Lloyd Fonds LF 30 Flottenfonds umfassend und detailliert dargestellt wird, rechtzeitig angeboten werden.

 

Individuelles Anlageberatungsgespräch ausschlaggebend

 

Haben Anleger Lloyd Fonds LF 30 Flottenfonds I das Gefühl, dass sie ihr Anlageberatungsgespräch diesen Anforderungen nicht gerecht wurde, können sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Ob Schadensersatzansprüche erfolgreich durchgesetzt werden können, kann anhand einer Überprüfung des individuellen Anlageberatungsgesprächs und weiterer rechtlich relevanter Daten ermittelt werden. Die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen berät und vertritt (gerichtlich und außergerichtlich) bereits Anleger, die in Lloyd Fonds-Schiffsbeteiligungen investierten.

 

Dabei sollten Anleger des Schiffsfonds beachten, dass im Jahr 2013 mit der Verjährung von Ansprüchen zu rechen ist. Denn der Lloyd Fonds LF 30 wurde im Jahr 2003 aufgelegt und für Ansprüche wegen falscher Anlageberatung gilt eine zehnjährige Höchstverjährungsfrist.

 

Weitere Informationen:

Infoseite Lloyd Schiffsfonsd

Infoseite Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Einsteinallee 3

77933 Lahr

Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0

Fax: 07821 / 92 37 68 - 889

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www.schiffsfonds.eu