GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Der Medienfonds Montranus 2, der wohl ein Kapital von 240 Mio. Euro aufweist, konnte die in Informationsmaterialen und Beratungen gemachten Versprechungen gegenüber seinen Anlegern offenbar nicht halten. So erhielten diese Ausschüttungen aus dem Fonds, die hinter den Erwartungen zurückgeblieben sein sollen.
Zum Wesen des Medienfonds Montranus 2 gehörte es, dass die Anleger etwas mehr als die Hälfte des von ihnen zu investierenden Kapitals selbst finanzierten, der Rest wurde durch einen Darlehensvertrag mit der Bank aufgebracht. Ein Widerruf dieses Darlehensvertrages erschien zum Zeitpunkt des Vermögenseinbruchs wegen abgelaufener Fristen unmöglich. Die Anleger fanden sich oftmals bereits mit dem Verlust ihres Kapitals ab.
Ein aktuelles Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 67/12) ergab nun, dass ein Widerruf eben dieser Darlehensverträge immer noch möglich sein könnte. Hintergrund dafür seien nämlich fehlerhafte Widerrufsbelehrungen der Darlehensverträge, welche die finanzierende Bank mit den Anlegern des Montranus 2 geschlossen habe. Dies habe zur Folge, dass die Bedingungen des Widerrufs - mithin auch die Fristen - dem Anleger nicht ordnungsgemäß erläutert worden sein sollen und die Fristen unter Umständen nie zu laufen begonnen haben. Folglich könnte ein Widerruf immer noch möglich und nicht verfristet sein.
Die kreditgebende Bank verwendete häufig die gleichen Vertragsunterlagen, sodass die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung in vielen Darlehensverträgen zu finden sein könnte, die mit Montranus 2 - Anlegern geschlossen wurden. Viele Anleger, die in den Medienfonds investiert haben, könnten somit von dieser neuesten Rechtsprechung profitieren.
Als betroffener Anleger des Montranus 2 sollten Sie Ihren Darlehensvertrag mit der Bank und Ihre möglichen Rechtsansprüche anwaltlich überprüfen lassen. Im Hinblick auf die Möglichkeit, dass fehlerhafte Widerrufsbelehrungen noch später durch die Fondsgesellschaft korrigiert werden können, sollten Anleger zügig handeln.