Der Fall
Urteil Landgericht Dessau -Rosslau v. 19.10.2012, Az. 2 O 265/12
Der von der Kanzlei erfolgreich vertretene Anleger beteiligte sich Ende 2003 und 2004 an zwei Medienfonds mit Zeichnungssummen von €25.000,00 und € 35.000, welche über die Vermarktung von Filmen gewerbliche Erträge erwirtschaften sollten mit Ausschüttungen und Steuervorteilen für die Anleger, was in den hier entschiedenen Fällen auch geschehen ist. Vorgesehen war, dass der Anleger nicht nur die Beteiligungen zeichnete und rund 50 % der Zeichnungssummen einzahlte sondern auch noch Anteilsfinanzierungen für die offenen Restbeträge unterschreiben musste über die Helaba Dublin. Die Widerrufsbelehrungen für beide Anteilsfinanzierungen enthielten für die Bezeichnung des Fristbeginnes das Wörtchen "frühestens", ansonsten wichen sie inhaltlich und formal von den Musterbelehrungen von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV ab.
Die Entscheidung
Das Gericht entschied, dass es auf die Abweichungen von der gesetzlichen Musterbelehrung nicht ankommt, weil diese selbst nichtig ist mangels gesetzlicher Grundlage. Sie entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben in §355 BGB und §14Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV wegen der missverständlichen Verwendung des Wörtchens "frühestens". Die mit der Klage im Jahre 2012 erklärten Widerrufe sind damit rechtzeitig und wirksam und muss demnach die beklagte Bank die eingezahlten Summen abzüglich erhaltener Ausschüttungen an den Mandanten unserer Kanzlei zahlen. Eine Anrechnung der Steuervorteile kam nicht in Betracht, weil der Anleger diese Beträge nach Zufluss als Einnahme versteuern muss.
Folgen
Das Gericht setzte in Bezug auf die Frage der Steuervorteile konsequent maßgebliche BGH - Urteile um, da schon lange klar ist, dass der Anleger wegen seiner Steuervorteile nicht doppelt belastet werden darf. Eine vorherige Anrechnung und eine spätere Versteuerung der Schadensersatzleistung wie hier bei einem gewerblichen Anlagemodell darf es nicht geben.
Ob sich gerade diese Entscheidungsbegründung in Bezug auf den Vertrauensschutz auf die gesetzliche Widerrufsbelehrung halten lässt vor dem Hintergrund des BGH-Urteil vom 15.08.2012 in VIII ZR 378/11, ist fraglich. In zweiter Instanz wird dann es dann wohl auf die offene Frage ankommen, ob im hiesigen Fall wegen der fehlenden wortgleichen Übereinstimmung zwischen verwendeter und gesetzlicher Widerrufsbelehrung Vertrauensschutz zu versagen wäre.
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