MPC Holland 53: Schadensersatzklagen für falsch beratene Anleger des Immobilienfonds

MPC Holland 53: Schadensersatzklagen für falsch beratene Anleger des Immobilienfonds
22.10.2012372 Mal gelesen
Die Aussichten für den Immobilienfonds MPC Holland 53 sind nicht die Allerbesten: Ein Sanierung ist angekündigt. Welche Alternativen gibt es für Anleger, die sich nicht auf die ungewisse Entwicklung des Fonds einlassen möchten?

Es zeichnen sich  schwierige Zeiten für den Immobilienfonds MPC Holland 53 ab. In der Leistungsbilanz 2011 werden die schwierigen Bedingungen auf dem niederländischen Markt für Gewerbe- und Büroimmobilien sowie die auslaufende Finanzierung des MPC Holland 53 als Belastung für den Fonds gewertet. Die Entscheidung über die Sanierung des 2004 aufgelegten Immobilienfonds, der über 3 Objekte in Delft, Utrecht und Rotterdam verfügt, ist in der Leistungsbilanz 2011 bereits für das dritte Quartal 2011 angekündigt. Die Ausschüttungen für das Jahr 2011 sind dementsprechend entfallen.

 

Sanierungsbedarf angemeldet

 

Anleger des Immobilienfonds MPC Holland 53, die sich angesichts der sich abzeichenden Schwierigkeiten von ihrer Fondsbeteiligung trennen möchten, können sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht über mögliche Ansprüche beraten lassen. Wurde den Anlegern der MPC Holland 53 beispielsweise für eine sichere Altersvorsorge empfohlen, handelt es sich um eine falsche und schadensersatzauslösende Empfehlung. Denn geschlossene Immobilienfonds sind Unternehmen und die Beteiligung an einem Immobilienfonds ist eine Unternehmensbeteiligung mit sämtlichen damit einhergehenden Risiken. Zu diesen Risiken zählen auch das Insolvenzrisiko oder das Totalverlustrisiko. Letzteres steht aber im Widerspruch zu dem Konzept einer sicheren Altersvorsorge.

 

Weiterhin handelt es sich beim Immobilienfonds MPC Holland 53 auch nicht um eine Kapitalanlage, bei der das investierte Geld jederzeit verfügbar ist. Zwar können Anteile an geschlossenen Fonds auf dem Zweitmarkt veräußert und zu Geld gemacht werden, jedoch hängt dies davon ab, ob sich ein Käufer für die Fondsanteile findet. Der Zweitmarkt ist nicht geregelt. Aufgrund dessen ist das im MPC Holland 53 investierte Geld auch nicht jederzeit problemlos verfügbar.

 

Beratung musste anleger- und anlagegerecht sein.

 

Über solche Risiken muss im Rahmen einer anleger- und anlagegerechten Beratung aufgeklärt werden. Neben der Risikoaufklärung müssen auch die Anlageziele des Anlegers ausreichend Beachtung finden und es dürfen nur Kapitalanlagen empfohlen werden, die auch mit solchen Ziele vereinbar sind. Kurz gesagt, eine anlage- und anlegergerechte Beratung muss sowohl die Wünsche des Anlegers berücksichtigen als auch ein umfassendes und realistisches Bild der empfohlenen Kapitalanlage zeichnen.

 

Wurden Anleger des MPC Holland 53 falsch beraten, stehen Schadensersatzansprüche im Raum. Denn eine ordnungsgemäße Anlageberatung muss den Anlegern ein umfassendes und realistisches Bild von der Kapitalanlage vermitteln. Die Überprüfung der Anlageberatung ist daher immer wieder ein erfolgversprechender Ansatzpunkt. Anleger des MPC Holland 53, die wissen möchten, welche individuellen Rechte und Ansprüche ihnen zustehen, können sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen.

 

Weitere Informationen:

Infoseite Geschlossene Immobilienfonds

 

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