BERATERHAFTUNG - AUFKLÄRUNG ÜBER PROVISIONEN BEI EMPFEHLUNG GESCHLOSSENER FONDS

Aktien Fonds Anlegerschutz
22.12.2011536 Mal gelesen
Bundesgerichtshof bekräftigt, dass offen zu legende Provisionen des anlageberatenden Instituts nicht aus Ausgabeaufschlägen oder Vertriebsfolgeprovisionen stammen müssen.

Durch Beschluss vom 9. März 2011 (XI ZR 191/10) hatte der BGH entschieden, dass offen zu legende Provisionen des anlageberatenden Instituts auch aus anderen Quellen als aus Ausgabeaufschlägen oder Vertriebsfolgeprovisionen stammen können. Bei den Quellen muss es sich nur um Provisionen handeln, die zum Beispiel im Anlageprospekt ausgewiesen sind. Dies hat der BGH in der Folge in zwei weiteren Beschlüssen vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10 - und vom 24. August 2011 - XI ZR 191/10 - mit ausführlicher Begründung bestätigt. Dabei hat der BGH die vorgebrachten umfangreichen Einwände sämtlich verworfen. 

Rechtsanwalt Roland Blachowski

Kanzlei Blachowski, Hannover

Dezember 2011