Von „grundsolide“ bis „illiquide“? Der offene Immobilienfonds Degi Europa wird aufgelöst bevor er wieder auftauen durfte.

Aktien Fonds Anlegerschutz
22.10.2010600 Mal gelesen

Ursprünglich galt der Immobilienfonds Degi Europa ähnlich dem US-Grundinvest-Fonds von KanAm als "grundsolide", wie der Spiegel am 22. Oktober 2010 titulierte.

Dass beide Fonds eine fast zeitgleiche Auflösung zeitigen, wundert in Zeiten des synchronisierten Werteverfalls vergleichbarer Finanzprodukte nicht wirklich - lässt den bitteren Beigeschmack gleichwohl schärfer werden. 

Nunmehr ereilt auch den Immobilienfonds Degi Europa das gleiche Schicksal, wie seinem Pendant auf Dollarbasis von KanAm. Betroffen sind ca. drei Millionen Deutsche Anleger, die ihre Hoffnung in soliden Grund investiert zu wissen glaubten, und zwar auf Dauer.

Waren die Gelder der Anleger des Fonds bereits seit zwei Jahren "eingefroren" (länger lässt das Gesetz dies im Übrigen nicht zu), so wird der Degi Europa nunmehr bloß zwecks Auflösung wieder "aufgetaut".

Ungeklärt ist, ob eine Rückzahlung der eingezahlten Beträge an die leidtragenden Anleger mangels Liquidität überhaupt realistisch erscheint. Aus diesem Grunde soll eine gestaffelte Auszahlung in Halbjahresschritten erfolgen. Was am Ende zurückerhalten wird werden können, steht momentan noch in den Sternen.

Bereits in den 1970er Jahren startete der Degi Europa und entwickelte sich zum Klassiker unter den so strukturierten Immobilienfonds. Die Entscheidung zur Auflösung statt Wiedereröffnung traf das Management nach Informationen des Handelsblattes unter anderem aufgrund drohender Auszahlungswünsche von neuen Anteilseignern, die erhebliche Fondanteile in Höhe von ca. 400 Millionen Euro an den Börsenplätzen erworben hatten, nachdem der Fonds eingefroren worden war.

Anleger, die über eine Rückabwicklung nachdenken, sollten  ihre Unterlagen von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen. Denn auch in diesem Fall gelten die klassischen Vorgaben einer korrekten Beratung beim Verkauf dieser Geldanlage. Sollte keine anlegergerechte oder anlagegerechte Beratung stattgefunden haben, hat jeder Anleger das Recht seine Beteiligung zurück zu geben und das eingesetzte Kapital inklusive entgangenen Gewinn zurück zu fordern. Auch das Thema "Kick-Back" dürfte hier erneut eine Rolle spielen. Sollten daher die einzelnen Anleger nicht über gezahlte Provisionen informiert worden sein, würde dies alleine schon zu einer Falschberatung mit der Konsequenz der Rückabwicklung führen.