Unlautere Mitgliederwerbung vom Abmahnverein IDO, LG Köln 84 O 180/11

Abmahnung
06.07.2020225 Mal gelesen
Der Abmahnverein IDO war stets hochumstritten, zweifellos zurecht. All das wäre vielleicht vermeidbar gewesen, wie eine damals vom Verfasser erwirkte eV zeigt

Nachdem erstmals Anfang 2008 und dann immer wieder Gerüchte auftauchten, dass unter führender Beteiligung der Fachanwälte Dr. Harald Schneider, Guido Aßhoff und Guido Vierkötter, LL. M., mit dem Verein IDO (Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmer e.V.) ein neuer Abmahnverein "aus der Taufe gehoben" wird, haben sich diese Befürchtungen seinerzeit relativ zeitnah bestätigt, lagen meiner und anderen Kanzleien alsbald entsprechende Abmahnungen vor.

Uns stellt sich eigentlich nie ernstlich die Frage, welche Interessen dieser Verein in Wahrheit verfolgt. Das Gesetz billigt keine reinen Abmahnvereine. Es liegt m.E. fern, dass hier je etwas anderes geplant war. Grundvoraussetzungen für eine eigene wettbewerbsrechtliche legitime Aktivlegitimation im Sinne der § 8 III Nr. 1-4 UWG sollen hier nicht erörtert werden. Beim IDO lag es aber doch auf der Hand, dass die Abmahntätigkeit jede andere Interessenverfolgung überwiegen sollte, denn wer oder warum brauchte seinerzeit bitte diesen Verein?! Was er inzwischen macht und wie er sich finanziert, kann jedermann im Internet nachlesen.

"Interessanter Weise" war es zudem so, dass IDO seine Mitgliederbasis jedenfalls in 2011 zunächst auf rechtswidriger Weise gewann, indem er (trotz fachanwaltschaftlicher Führung) sich wettbewerbswidrig verhaltenden Marktteilnehmern ansatzlos und ohne erkennbare Motivation zunächst per konsequenzloser "Unterlassungsaufforderung" anschrieb. In diesen Aufforderungen wurden die Verstöße der Angeschriebenen ohne weitere Erläuterung aufgeführt, was bei den Betroffenen für erhebliche Unsicherheit sorgte. Sollten die Verstöße nicht abgestellt werden, wurde dann mit einer Abmahnung und den damit verbundenen Kosten durch berechtigte Stellen und Wettbewerber gedroht. Gleichzeitig wurden die eigenen Leistungen an Vereinsmitglieder angepriesen, mittels welcher sich in Zukunft Abmahnungen vermeiden ließen. Kurioser Weise gab es dabei aber außer einer ziemlich mitgliederleeren Hülle im Grunde noch gar keinen substantiellen Verein, also gerade keine belastbaren Mitgliederzahlen. Vor diesem Hintergrund ist wohl selbsterklärend, mit welcher Motivation sich damals ernstlich Fachanwälte für solch "altruistisches Vorgehen" hergaben. 

Für insbesondere den kleinen Händler, der jeden Cent sparen will, der sich mit einer solchen "Unterlassungsaufforderung" konfrontiert sah, drängt es sich jedoch geradezu auf, die Leistungen des IDO in Anspruch zu nehmen. So bekam er nun nicht nur "Hilfe", sondern entledigte sich gleichzeitig des Angreifers. Eine solch ebenso primitive wie perfide Werbung ließ natürlich einen lawinenartigen Zuwachs von Mitgliedern erwarten und versprach somit ein zügiges Zuwachsen in eine aktivlegitimierte Stelle im Sinne des UWG.

Die meisten Kollegen im Wettbewerb regten sich über dieses Vorgehen zwar auf und schnell fanden sich in diversen "Abmahnwarnern" auch entsprechende Meldungen, aber wie es so oft ist, kümmerte sich niemand ernstlich um sich das abzeichnende Szenario, fehlte teils wohl auch der Tiefgang, um diese Form der Akquise rechtlich richtig einordnen zu können.

Als sodann aber Stammmandanten aus der Kanzlei des Unterzeichners entsprechende "Werbung" bekamen und wir dadurch den Verein bemerkten, war es für den Unterzeichner gar keine Frage, dagegen sofort vorzugehen und diese so eklatant rechtswidrige Mitgliederakquise selbst (gestützt auf das UWG) abzumahnen und dann gerichtlich untersagen zu lassen. Dies geschah natürlich mit Erfolg, in eV und Hauptsacheklage, jeweils am LG Köln. Bezeichnender Weise wehrte sich der IDO damals gar mit dem Argument des Rechtsmissbrauchs...

Bereits in dem einstweiligen Verfügungsverfahren hatte das LG Köln 84 O 180/11 dem Verein IDO aufgegeben, es zu unterlassen:

 

"... im geschäftlichen Verkehr Online-Händler auf angebliche Rechtsfehler in der Gestaltung ihres Onlineshops hinzuweisen und sodann zu formulieren:

"Wir fordern Sie auf, diese Verstöße bis zum ... zu beseitigen. Andernfalls müssen Sie mit einer - in diesem Fall kostenpflichtigen - Abmahnung rechnen, die mit hohen Kosten verbunden sein wird.",

wenn gleichzeitig die eigenen Dienste beworben werden, wie nachstehend wiedergegeben:"

 

Hierbei nahm das LG Köln Bezug auf eine, durch den IDO Verein zugesandte, "Unterlassungsaufforderung".

 

Diese Regelung wurde durch den IDO Verein im Hauptsachverfahren als verbindlich anerkannt, unter Verzicht auf die entsprechenden Rechtsmittel.

Im Weiteren wurde es aber nicht wirklich besser. Unsere eV kam schon zu spät. Dadurch, dass diese irreguläre Akquise im Kollegenkreis zu lange geduldet worden war, auch da, wo sie schon früher bemerkt worden war, war der Verein schon aktivlegitimiert und mahnte fortan freudig ab. Erreichten uns sodann solche Abmahnungen, empfahl der Unterzeichner zumeist, diese zu ignorieren, regelmäßig mit Erfolg. Wollten Abgemahnte Ruhe und war die Sache für sie bedrohlich, empfahl der Unterzeichner zu überlegen, ob man den Verein anruft und Mitgliedschaft gegen ein "Fallen lassen" anbietet. Auch das funktionierte offensichtlich - seriös geht anders...

 

Nun denn: Inzwischen scheint die Rechtsprechung den Verein ja überwiegend richtig einzuordnen. Aber macht man sich klar, welches Vorgehen die Rechtsprechung in Verbindung mit dem § 8 IV UWG sonst schon ernstlich hinterfragte, teils den BGH belastete und dieser das dann auch noch in diesem Sinne problematisierte, dann ist der IDO jedenfalls nach der Privatmeinung des Unterzeichners keine ernsthafte Diskussion wert.

 

Im Übrigen weist der Unterzeichner darauf hin, dass dieser Artikel nicht der Akquise von "IDO-Mandaten" dient. Der Unterzeichner ist ein hochspezialisierter Fachanwalt, der an der Beratung zu solchen Abmahnungen kein Interesse hat. Der Unterzeichner empfiehlt hier aber jedem Abgemahnten, diese Abmahnungen zu ignorieren, dazu keinen Anwalt zu beauftragen (Kosten auch nur Geld...) und abzuwarten, was passiert. Kommt eine eV oder Klage, muss man überlegen, was man macht - gemeinsam mit einem guten spezialisierten Anwalt. Diejenigen, bei denen nach einem Ignorieren nichts passiert, mögen ihre IDO-Vorgänge an den Shopbetreiber-Blog, die Kollegen bei Internetrecht-Rostock oder auch den Unterzeichner senden, damit man mal einen Überblick bekommt, in welchem Umfang der IDO mit einem reinen "mal probieren - aber ggf. nicht weiterverfolgen..." vorgeht. Solches Verhalten, was der IDO fraglos zoft genug zeigt, wie der Unterzeichner weiß, belegt ebenso dessen zweifelhafte Absichten und Hintergründe.

 

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Rechtsanwalt Jörg Faustmann

Fachanwalt im gewerblichen Rechtsschutz

Einschlägig bekannt...