Erneute Abmahnung der Handy Deutschland GmbH durch Rechtsanwalt Scholz | MwSt.-Angaben

Rechtsanwalt Sebastian Günnewig
06.05.2019166 Mal gelesen
Abgemahnt wurde vorliegend die falsche bzw. unzureichende Mehrwertsteuer-Angabe bei Angeboten eines Ebay-Verkäufers.

Die Abmahner

Die Handy Deutschland GmbH ist ein in Hannover ansässiges Unternehmen, welches zahlreiche Mobilfunktelefone anbietet. Dabei verkauft das Unternehmen jedoch nicht nur Mobilfunk-Telefone, sondern ermöglicht auch den Abschluss eines passenden Vertrages.

Das Unternehmen spricht durch Rechtsanwalt Scholz aus Hannover erneut eine Abmahnung aus.

Der Vorwurf

Vor wenigen Wochen wurde bereits eine Abmahnung wegen fehlender Mehrwertsteuerangaben bei ebay- Angeboten ausgesprochen.

Die aktuelle Abmahnung bezieht sich nun erneut auf fehlende bzw. den Käufer verwirrende Preisangaben. Der gleiche Ebay-Verkäufer, der kurz zuvor bereits von der Handy Deutschland GmbH abgemahnt worden war (die MwSt.-Angabe fehlte), wurde nun erneut abgemahnt: Er bewerbe Smartphones mit einem Gesamtpreis und dem Zusatz "inkl. MwSt".

Dies stelle laut dem Abmahner aber eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar: Hier fehle ein Hinweis, der darüber aufklärt, dass ein Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung nicht erfolgt und der Abzug der MwSt. nicht möglich ist. Gewerbliche Käufer würden also fälschlicherweise davon ausgehen, die Mehrwertsteuer in Höhe von 19% abziehen zu können, sodass sich der Preis um diese verringert.

Die Forderung

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordert Rechtsanwalt Scholz im Namen der Handy Deutschland GmbH die Übernahme der Anwaltskosten in Höhe von 887,03 ?.

Unsere Einschätzung

Online-Händler werden nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV dazu aufgefordert, den Gesamtpreis sowie den Hinweis, dass die MwSt. im Gesamtpreis enthalten ist, zu nennen. Dies kann in Form eines Sternchens (*), eines Zusatzes oder eines Hinweises auf der nachstehenden Seite erfolgen. Der Hinweis muss in allen Fällen gut sichtbar und vor Einleitung des Bestellvorganges erfolgen (BGH, Urt. v. 04.10.2007, Az. I ZR 143/04).

Unser Rat

Bewerben Sie Ihre Produkte stets mit dem Gesamtpreis und dem Zusatz, ob die MwSt. im Gesamtpreis enthalten ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV). Sollten Sie jedoch Waren anbieten, die der Differenzbesteuerung unterliegen (gewerbliche Wiederverkäufer, § 25 a UStG), müssen Sie hier einen entsprechenden Hinweis anbringen. Ein fehlender Hinweis führt zu einer Irreführung des Käufers sowie dem Risiko einer Abmahnung.

Wir helfen Ihnen gerne bei der rechtskonformen Auszeichnung Ihrer Waren bzw. Angebote. Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, nehmen wir gerne eine unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung vor. Unterzeichnen Sie keineswegs die Unterlassungserklärung ohne anwaltliche Überprüfung, sondern sprechen Sie erst mit einem spezialisierten Rechtsanwalt. Zumeist ist eine Modifizierung der Unterlassungserklärung nötig, um die Ihre Rechte nicht unverhältnismäßig einzuschränken und die Gefahr einer Vertragsstrafe-Forderung deutlich zu reduzieren. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite.

Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)