Abmahnung von der VDE Prüf- und Zertifizierungsinstitut GmbH durch Hofstetter Schurack & Partner Patent- und Rechtsanwälte | Markenverletzung „VDE“

11.02.2019 45 Mal gelesen
Achten Sie insbesondere bei der Erstellung von Angeboten im Internet darauf, Titel nicht nur gut klingend und Google-optimiert zu formulieren: Verwenden Sie bekannte Namen oder Bezeichnungen, sollten Sie in jedem Fall prüfen, ob diese als Marke eingetragen sind - sonst kann es schnell teuer werden.

Die Abmahner

Die VDE Prüf- und Zertifizierungsinstitut GmbH ist als Lizenznehmerin für den VDE Verband tätig und verfolgt Markenrechtsverletzungen eingetragener Marken. Das Unternehmen ist durch das Markenzeichen "VDE" bekannt und genießt somit einen hohen Bekanntheitsgrad. Das Zeichen "VDE" ist bereits in verschiedenen Ausführungen beim DPMA eingetragen. 

Im vorliegenden Fall vertreten die Rechtsanwälte Hofstetter Schurack & Partner die Gesellschaft.

Der Vorwurf

Vorliegend macht die VDE erneut Markenrechtsverletzungen geltend. Dabei wurde die Marke "VDE", die ordnungsgemäß eingetragen ist, ohne gültige Zeichengenehmigung verwendet.

Die Forderung

Es wird eine unterzeichnete Unterlassungserklärung gefordert, um die Wiederholungsgefahr zu mindern. Mit einer Unterlassungserklärung sollen Wiederholungstaten durch eine vorher festgelegte Vertragsstrafe sanktioniert werden. Im aktuellen Fall ist die Unterlassungserklärung sehr weit gefasst, was den Abgemahnten in seinen Rechten beeinträchtigen könnte. Mit der Unterlassungserklärung wird der Abgemahnte zudem zur Auskunftserteilung, zum Schadensersatz, zur Vernichtung und zur Kostenerstattung verpflichtet.

Die Kosten für die Abmahnungen belaufen sich auf 2.912,00 ? (Streitwert: bis zu 200.000?) und sollen vom Abgemahnten getragen werden.

Unsere Einschätzung

Die Verwendung fremder Marken ist in der Tat lediglich mit einer Zustimmung des Markeninhabers erlaubt (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Nutzen Sie die Marke ohne Berechtigung, um das positive Image der fremden Marke (hier VDE) auszunutzen, machen Sie sich strafbar und könnten abgemahnt werden.

Da die VDE bereits zahlreiche Marken im DPMA eingetragen hat und aktiv gegen Rechtsverletzungen vorgeht, empfehlen wir Ihnen, stets achtsam mit den fremden Markenrechten umzugehen. Holen Sie sich die Erlaubnis ein oder unterlassen Sie die Verwendung fremder Marken. Achten Sie zudem darauf, dass Ihre Marke einen ausreichenden Abstand zu bereits eingetragenen Marken hat, da die Nachahmung von Marken ebenfalls strafbar ist.

Unser Rat

 Sollten Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben, unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung erst nach Rücksprache mit Ihrem Anwalt. Vor allem im aktuellen Fall der VDE sollte eine Modifizierung der Unterlassungserklärung erfolgen, da diese regelmäßig sehr weit gefasst ist und Sie als Abgemahnter in Ihren Handlungen stark einschränkt.

Unterlassungserklärungen sollten immer auf den jeweiligen Fall angepasst werden, da die Vertragsstrafe sonst schon bei der kleinsten Handlung Ihrerseits greifen könnte.

Sprechen Sie mit uns gerne an, wir nehmen bereits eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung für Sie vor und beraten Sie gerne jederzeit.

Sprechen Sie uns an - wir helfen Ihnen gerne weiter!

Ihr Sebastian Günnewig
Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)