Abmahnung von Waldorf Frommer wegen der Serie ,,Powerless‘‘

01.09.201721 Mal gelesen
Die Kanzlei Waldorf Frommer verschickt Abmahnungen im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH wegen des illegalen Anbietens von Filmen und Serien über Internettauschbörsen. Vorliegend geht es um die Episode „Wayne Or Lose“ der Serie „Powerless“.

Warum erhalte ich eine Abmahnung?

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, in einer Tauschbörse im Internet die urheberrechtlich geschützte Episode "Wayne Or Lose" der Serie "Powerless" öffentlich zugänglich gemacht und anderen Nutzern zum Download angeboten zu haben. Adressat der Abmahnung ist stets der Inhaber des Internetanschlusses, über welchen die vorgeworfene Tat begangen worden sein soll. Mit der Abmahnung wird der Adressat  dazu aufgefordert, die betreffende Episode nicht erneut in Internettauschbörsen anzubieten.

Die Kanzlei Waldorf Frommer verlangt in dem Abmahnschreiben zwei Dinge

  • Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
  • Zusätzlich wird die Zahlung einer Gesamtsumme von EUR 569,50 gefordert, welche sich aus Schadensersatz und Aufwendungsersatz, also Anwalts- und Ermittlungskosten, zusammensetzt.

Muss ich die Unterlassungserklärung unterschreiben und zahlen?

Sie sind als Anschlussinhaber nicht grundsätzlich verpflichtet, die Erklärung abzugeben und zu zahlen. Eine Unterlassungserklärung muss nur dann abgegeben werden, wenn Sie entweder Täter oder sogenannter Störer sind, Sie die Tat also selbst begangen oder die Rechtsverletzung pflichtwidrig ermöglicht haben.

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.(BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare)

Sobald also Lebensgefährten, Freunde, Mitbewohner oder Familienangehörige die Tat begangen haben, scheiden Sie als Täter aus. Haben Sie die Tat auch nicht gefördert, scheiden Sie ebenfalls als sogenannter Störer aus. In diesem Fall haben Sie nichts falsch gemacht!

Was muss ich tun, um die Forderungen abzuwehren?

Sie können die Forderungen zurückweisen, wenn Sie darlegen, dass Sie weder als Täter noch als Störer in Bezug auf die oben genannte Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Erfolgte die Rechtsverletzung demnach über Ihren Internetanschluss, spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Sie für die Rechtsverletzung verantwortlich sind. Daraus ergibt sich aber für Sie als Anschlussinhaber eine sogenannte sekundäre Darlegungslast.

Der BGH führte in seiner sogenannten BearShare-Entscheidung aus, dass der Anschlussinhaber seiner Darlegungslast genüge, wenn er vorträgt, ob und ggfs. welche Personen selbstständig Zugang zu dem Anschluss hatten und daher als Täter in Betracht kommen.

Weiterhin hat der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15)entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Beweislast lediglich darlegen muss, dass Dritte Zugang zu dem Anschluss hatten und den potentiellen Täter benennen.

Weitergehende Nachforschungspflichten bestehen somit nicht, insbesondere muss der Abgemahnte nicht den wahren Täter ermitteln und präsentieren.

Die Gerichte beurteilen die Anforderungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast jedoch unterschiedlich! Machen Sie also keine Experimente und wenden Sie sich an uns.

Wie verhalte ich mich richtig nach Erhalt einer Abmahnung?

  • Geraten Sie nicht in Panik.
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen.
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren.
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst.
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falls auf.

 

Zur Vermeidung von Zahlungen, zu denen Sie nicht verpflichtet sind, raten wir Ihnen, von unserer langjährigen Erfahrung zu profitieren und unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch zu nehmen.

Wir haben uns das Ziel gesetzt, nicht lediglich einen Vergleich mit der Abmahnkanzlei zu erreichen, sondern eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden.

Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung auch über die zu erwartenden Kosten und zeigen Ihnen die Möglichkeiten Ihrer nächsten Schritte auf. Wir sind bundesweit tätig für Sie.