WALDORF FROMMER: AG Erfurt verurteilt Anschlussinhaberin in Filesharingverfahren nach durchgeführter Beweisaufnahme

WF
04.05.201751 Mal gelesen
Gegenstand des Gerichtsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen

Amtsgericht Erfurt vom 12.04.2017, Az. 11 C 2341/15

Im genannten Verfahren behauptete die Beklagte, die streitgegenständlichen Musikalben nicht über eine Tauschbörse angeboten zu haben. Zur Zeit der Rechtsverletzung sei sie nicht zuhause gewesen und habe ihren Internetanschluss daher nicht nutzen können. Hingegen habe sich ihr Lebensgefährte in ihrer Wohnung aufgehalten, welcher grundsätzlich Zugriff auf den Internetanschluss gehabt habe. Tatsächlich genutzt habe er ihn zur maßgeblichen Zeit jedoch ebenfalls nicht.

Der Lebensgefährte wurde im Laufe des Verfahrens als Zeuge vernommen. Dieser gab ihm Rahmen seiner Vernehmung an, sich nicht daran erinnern zu können, ob er den Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt genutzt habe. Die Rechtsverletzung jedenfalls habe er nicht begangen. Nach Erhalt der Abmahnung sei er von der Beklagten auch nicht nach seiner Täterschaft befragt worden.

Das Amtsgericht gab daraufhin der Klage vollumfänglich statt und verurteilte die Beklagte antragsgemäß zum Ersatz des Lizenzschadens, zur Zahlung der Abmahnkosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.

Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass der Lebensgefährte zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung den Internetanschluss tatsächlich habe nutzen können. Darüber hinaus habe der Zeuge nicht bestätigen können, dass die Beklagte ihren Nachforschungspflichten in ausreichendem Maße nachgekommen ist.

"Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagten ihre Nachforschungspflicht erfüllt hat. Der Zeuge konnte zu den Behauptungen der Beklagten keine verwertbaren Erklärungen abgeben. Er konnte insoweit keine Angaben zur Nutzung des Internetanschlusses der Beklagten in dem streitgegenständlichen Zeitraum machen. Dies erscheint angesichts der kurzen Zeitdauer zwischen der Rechtsverletzung [.] und der Abmahnung [.] nicht glaubhaft. Der Zeuge konnte auch nicht bestätigen, dass die Beklagte ihn nach Erhalt der Abmahnung wegen des behaupteten Herunterladens von Musik aus dem Internet angesprochen hat. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Beklagte nach Bekanntwerden der Rechtsverletzung ernsthafte Nachforschungen angestellt hat. Dazu ist jedoch der Anschlussinhaber verpflichtet, wenn er sich vom Anscheinsbeweis befreien will."

Die Beklagtenseite habe daher die gegen sie streitende tatsächliche Vermutung nicht widerlegen können, weshalb von ihrer eigenen Täterschaft auszugehen sei.

 

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