WALDORF FROMMER: Gerichtsverfahren nach Abmahnung vor dem Landgericht München I: Zweigliedriger Prüfungsmaßstab des BGH

WALDORF FROMMER: Gerichtsverfahren nach Abmahnung vor dem Landgericht München I: Zweigliedriger Prüfungsmaßstab des BGH
03.09.2015158 Mal gelesen
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen

Die beklagte Anschlussinhaberin hatte in der ersten Instanz vehement bestritten, dass die Rechtsverletzung zutreffend ermittelt und damit tatsächlich über ihren Internetanschluss vorgenommen wurde. Sie sei "mit ihrer gesamten Familie" einschließlich ihres "Ehemanns" urlaubsabwesend, der Internetanschluss aber gleichzeitig ausreichend gesichert gewesen. Daher müsste es sich um einen Fehler im Rahmen der Ermittlungen der Rechtsverletzung handeln.

Das Amtsgericht München holte daraufhin ein Sachverständigengutachten ein, welches - wie sämtliche gleichgelagerte Gutachten auch - die Richtigkeit der Ermittlungsergebnisse des Ermittlungssystems "Peer-to-Peer Forensic System" vollumfänglich bestätigte.

Nachdem das Bestreiten der Ermittlungen erfolglos geblieben war, änderte die Beklagte überraschend ihren Vortrag: Kurz vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens verwies sie nun darauf, dass ihr damaliger Lebensgefährte nicht mit in den Urlaub gefahren sei. Vielmehr sei er die gesamte Zeit zu Hause gewesen und habe Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Ein Widerspruch sei darin nicht zu erkennen, da dieser nicht unter den Begriff "Familie" fallen solle. Einen Ehemann habe sie nicht.

Das Amtsgericht München folgte diesen Ausführungen nicht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des entstandenen Schadens sowie zu Übernahme der gesamten Gerichtskosten, inklusive der für das Sachverständigengutachten entstandenen Kosten.

Das Landgericht bestätigte das Urteil des Amtsgerichts München vollumfänglich. Die zahlreichen Angriffe der Berufung gegen das Sachverständigengutachten seien ebenso wenig nachvollziehbar wie der plötzliche Sinneswandel im Vortragsverhalten der Beklagten. Ungeachtet dessen jedoch sei selbst bei Zugrundelegung des Umstands, dass der Lebensgefährte "zu Hause" geblieben sei, die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt:

"Im Hinblick auf die sekundäre Darlegungslast der Beklagten kommt es zwar nicht auf die Wirrungen um den Lebensgefährten oder Ehemann der Beklagten an, das Erstgericht hat aber zutreffend angenommen, dass die Beklagte die sie treffenden Nachforschungspflichten bezüglich Herrn [.] nicht erfüllt hat. Die Kammer erwartet hier entsprechend der BearShare-Entscheidung des BGH konkreten verletzungsbezogenen Sachvortrag. Danach genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.
In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Aufgrund des zweigliedrigen Pr
üfungsmaßstabs ("und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht. kommen") hat das Erstgericht zutreffend angenommen, dass die Beklagte durch den pauschalen Verweis auf die Nutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses durch den Zeugen [.] ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist. Gelegenheit hierzu hätte die Beklagte in ihrem Schriftsatz ·vom 17.06.2014 sowie im Termin vom 25.06.2014 gehabt, so dass der Hinweis auf eine vermeintliche Verletzung des rechtlichen Gehörs neben der Sache liegt. Nach ihrem eigenen Vortrag war sie vom Erstgericht am 10.06.2014 auf die Entscheidung BearShare hingewiesen worden."

Das Landgericht verurteilte die Beklagte somit zur Zahlung der geforderten Rechtsanwaltskosten, von Schadensersatz sowie zur Übernahme der Kosten beider Rechtszüge in Gesamthöhe von weit über EUR 7.000,00.
 

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