"Der Auftragslover" - Abmahnung von Waldorf Frommer

Abmahnung
29.03.2011505 Mal gelesen
Der Artikel befasst sich mit Abmahnungen wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke ("Der Auftragslover") in sog. Tauschbörsen.

Die Firma Universum Film GmbH lässt, vertreten durch die Münchner Anwaltskanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Urheberrechtsverletzungen an dem Film "Der Auftragslover" verfolgen. Dieser Film wird über Internet-Tauschbörsen wie  BitTorrent,  Limewire, Emule etc. zum Download angeboten.

Die Nutzer einer Internet-Tauschbörse bieten den urheberrechtlich geschützten Film "Der Auftragslover" beim Download zeitgleich auch einer unbestimmten Anzahl anderer "Tauschpartner" zum Download an. In dieser Handlung liegt die vorgeworfene unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG.

Deshalb fordert die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte den Inhaber des Internetanschlusses auf, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben sowie einen Pauschalbetrag über 956,00 EUR zu zahlen, der sich aus Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR und Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR zusammensetzt.

Ein Anschlussinhaber, der eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte im Auftrag der Universum GmbH wegen eines Verstoßes gegen das Urheberrecht aufgrund des öffentlichen Zugänglichmachens des Filmwerks "Der Auftragslover" erhält, sollte in keinem Fall unbedacht die dem Abmahnschreiben beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

Der Abmahnung ist der Entwurf einer Untererlassungserklärung beigefügt. Die Abgabe dieser Unterlassungserklärung wird nach ständiger Rechtssprechung als Schuldanerkenntnis des Anschlussinhabers gewertet. Der Abgemahnte ist an die Erklärung 30 Jahre gebunden. Zudem birgt die Formulierung der beigefügten Unterlassungserklärung die Gefahr von erheblichen Vertragsstrafen.

Die Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer sollte in jedem Fall ernst genommen werden und die angegebenen Fristen beachtet werden.

Gleichwohl sind die von Waldorf Frommer geltend gemachten Ansprüche nicht so eindeutig, wie von den Anwälten behauptet. So haftet der Anschlussinhaber nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof nicht für die entstandenen Schäden, wenn er nicht Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung war. Ferner sind behaupteten Streitwerte deutlich überhöht.

Nehmen Sie kostenlos und unverbindlich Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie gern.