Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer - Rechtsanwälte - für die Constantin Film Verleih GmbH wegen illegalem Download / Upload von Filmen

Abmahnung
13.10.20101178 Mal gelesen
Die Kanzlei Waldorf Frommer - Rechtsanwälte mahnt derzeit den illegalen Download bzw. Upload verschiedener Filmwerke für den Rechteinhaber: die Constantin Film Verleih GmbH ab. Was ist zu tun?

Zur Zeit findet sich in einigen Briefkästen ein für die Betroffenen sehr unangenehmes Schreiben. 

Die Kanzlei Waldorf Frommer - Rechtsanwälte mahnt für die Constantin Film Verleih GmbH das "illegale Angebot zum Herunterladen" in Tauschbörsen wie bittorrent von urheberrechtlich geschützten Filmwerken durch den Inhaber eines Internetanschlusses ab.

Abgemahnte Filme sind  z.B. der Film "Pandorum" oder "Die Päpstin". Gefordert werden neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch der Ersatz der Anwaltskosten sowie Schadensersatzfür die Constantin Film Verleih GmbH.

Das Schreiben enthält das Angebot die Angelegenheit durch Zahlung einer Pauschalsumme von 956 ? zu beenden, obwohl die eigentlichen Ansprüche des Rechteinhabers deutlich höher liegen würden.

Immer wieder ein wichtiger Hinweis im Zusammenhang mit Abmahnung betrifft die vorgefertigte Unterlassungserklärung:

Richtig ist: In der Regel hat der Rechteinhaber gegen den Empfänger des Schreibens einen Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, aber diese muss nicht der vorgefertigten Unterlassungserklärung entsprechen, da diese häufig zu weit gefasst ist und zusätzliche Verpflichtungen enthält, die der Empfänger nicht eingehen muss.

Allerdings gilt auch: Die Unterlassungserklärung muss geeignet sein, die sog. Wiederholungsgefahr zu beseitigen; anderenfalls droht die Einleitung eines "einweiligen Verfügungsverfahrens". Dies ist nur dann gewährleistet, wenn die Unterlassungserklärung die notwendigen Verpflichtungen enthält.

Auch in diesem Fall ist daher folgende Vorgehensweise zu empfehlen:

  • Ignorieren Sie keinesfalls die Abmahnung!
    Die Abmahnung durch eine Anwaltskanzlei erfolgt nicht ohne Grund, eine Ihnen zugeordnete IP-Adresse ist dieser durch Ihren Provider mitgeteilt worden - ob die Abmahnung berechtigt ist, muss geklärt werden.
  • Beachten Sie die Frist!
    In der Abmahnung ist häufig eine sehr kurze Frist von wenigen Tagen gesetzt. Dies ist nach allgemeiner Ansicht zulässig. Nach Ablauf der Frist droht ein gerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren, daß mit weiteren Kosten verbunden sein kann.
  • Kontaktieren Sie nicht selbst die abmahnende Kanzlei!
    In aller Regel ist die direkte Kontaktaufnahme fruchtlos. Die Wahrscheinlichkeit, daß Sie mit Ihren möglicherweise berechtigten Einwänden Gehör finden ist eher gering. Im Gegenteil besteht die Möglichkeit, daß Sie im direkten Gespräch Umstände preis geben, die eine Abwehr der Abmahnung erschweren.
  • Beauftragen Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt!
    Abmahnungen im Urheberrecht und im speziellen bei Filesharing sind mittlerweile eine Spezialmaterie in der viele - teilweise gegensätzliche Gerichtsentscheidungen - ergehen. Ein spezialisierter Rechtsanwalt kennt die aktuelle Rechtslage und kann sie entsprechend sinnvoll beraten.

Die Kanzlei RAe Gravel & Herrmann - Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft ist u.a. auf die Abwehr von Abmahnungenspezialisiert. Beide Berufsträger haben im Rahmen Ihres zusätzlichen Masterstudienganges im Medienrecht umfangreiche Spezialkenntnisse im Urheberrecht und Internetrecht erworben und kennen die aktuelle Gesetzeslage und vor allem dieaktuelle Rechtsprechung genauestens.

Wir unterstützen Sie gerne! Selbstverständlich informieren wir Sie vorab unverbindlich über die für Sie entstehenden Kosten unserer Beauftragung.  

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