Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer - Musikalbum „Für Dich Immer Noch Fanta Sie“ der Fanta 4

Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer - Musikalbum „Für Dich Immer Noch Fanta Sie“ der Fanta 4
21.09.2010991 Mal gelesen
Mit einer umfangreichen Abmahnung geht die Kanzlei Waldorf Frommer derzeit gegen die unerlaubte Verwertung des Musikalbums „Für Dich Immer Noch Fanta Sie“ der Gruppe Die Fantastischen Vier in Tauschbörsen im Internet vor.

Auf zwölf Seiten nebst Anhängen wird dem Betroffenen vorgeworfen, er sei für das illegale Angebot zum Herunterladen von urheberrechtlich geschütztem Repertoire über eine Tauschbörse verantwortlich. Namentlich wird das Anbieten des Musikalbums "Für Dich Immer Noch Fanta Sie" der Gruppe Die Fantastischen Vier zum vollständigen oder teilweisen Herunterladen durch die Kanzlei Waldorf Frommer abgemahnt. Dessen Rechteinhaberin sei die Sony Music Entertainment Germany GmbH.

Weiterhin wird ausgeführt, der Abgemahnte sei nachweislich über ein Auskunftsverfahren bei seinem Internet-Provider als Rechtsverletzer ermittelt worden und habe ohne Ausnahme für den behaupteten Urheberrechtsverstoß zu haften, da eine tatsächliche Vermutung dafür bestehe, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für etwaige über seinen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzungen persönlich verantwortlich sei.

Untermauert werden die relevanten Passagen der Abmahnung durch die Angabe  - zumindest nach Auffassung der Kanzlei Waldorf Frommer - passender Rechtsprechungspassagen, was jeglichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abmahnung bereits im Keim ersticken soll. 

Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert sodann die Abgabe einer Unterlassungserklärung, Ersatz der Rechtsverfolgungskosten sowie Schadensersatz, da das Anbieten des Musikalbums "Für Dich Immer Noch Fanta Sie" der Gruppe Die Fantastischen Vier ein Verstoß gegen das Urheberrecht darstelle und hieraus Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche der Sony Music Entertainment Germany GmbH resultierten.

Die Höhe des Schadensersatzes wird auf 350 Euro beziffert. Zuzüglich der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten ergibt sich eine Gesamtsumme von 856,00 Euro. Die zu unterzeichnende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung findet sich im Anhang der Abmahnung.

Desweiteren wird dem Abgemahnten eine Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung von ca. 1 Woche und zur Zahlung der Gesamtsumme von ca. 2 Wochen gesetzt. Diese Fristen gelten allerdings ab Datum der Abmahnung, nicht ab deren Zugang, sodass in der Regel weniger Zeit für den Abgemahnten zur Reaktion bleibt.

 Nach unseren Erfahrungen ist die in einer derartigen Abmahnung geforderte Unterlassungserklärung regelmäßig zu weit und daher für den Abgemahnten äußerst nachteilig formuliert, da diese nicht einmal auf den konkreten Rechtsverstoß beschränkt ist. Insofern kann von der Unterzeichnung einer solchen vorgefertigten Erklärung nur dringend abgeraten werden. Auch die Zahlung des geforderten Betrages sollte nicht vorbehaltlos vorgenommen werden, da die Forderung möglicherweise gar nicht oder zumindest nicht in der Höhe berechtigt ist.

Es sollte in jedem Fall der Fokus nicht nur auf den geforderten Geldbetrag gelegt werden. Eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung hat nämlich 30 Jahre Gültigkeit. Daher sollte insbesondere deren Abgabe bzw. die Form der Abgabe sorgfältig bedacht werden.

Lassen Sie sich bei Zweifeln besser qualifiziert beraten, um für Sie nachteilige Konsequenzen möglichst auszuschließen.

Wenn wir Ihnen hier zur Seite stehen dürfen, sprechen Sie uns jederzeit gerne an.

Eigens für derartige Fälle - insbesondere wegen der oft sehr kurz bemessenen Fristen - haben wir unter der Telefonnummer

0211 16 888 606

eine Hotline für  Betroffene einer Abmahnung eingerichtet. Gerne können Sie mir auch eine E-Mail mit Ihrer Anfrage an

elgert@aufrecht.de

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