Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner für die Senator Film Verleih GmbH - Film "Splice"

Abmahnung Filesharing
07.09.2010889 Mal gelesen
Die Kanzlei Sasse und Partner spricht zur Zeit Abmahnungen für die Senator Film Verleih GmbH wegen unerlaubter Verwertung des Films „Splice“ in Tauschbörsen im Internet aus.

Unter anwaltlicher Versicherung der Bevollmächtigung durch die Senator Film Verleih GmbH, also ohne Vorlage einer entsprechenden Vollmacht, wird behauptet, der Betroffene der Abmahnung habe eine Datei, welche den Film "Splice" enthielt, über seinen Internetanschluss öffentlich zugänglich gemacht. Dabei beruft sich die Kanzlei Sasse und Partner darauf, dass die Senator Film Verleih GmbH die ausschließlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an diesem Film besitzt.

In den Abmahnungen wird ausgeführt, dass der Verstoß durch die Firma Guardaley Ltd. angeblich beweissicher dokumentiert worden sein soll und zudem der sogenannte Anscheinsbeweis dafür spreche, dass dieser Verstoß gegen das Urheberrecht durch den von der Abmahnung betroffenen Anschlussinhaber selbst begangen worden sein soll. Der von der Abmahnung Betroffene soll durch ein zivilrechtliches Auskunftsverfahren ermittelt worden sein, wobei ein entsprechender Beschlus des zuständigen Gerichts der Abmahnung der Kanzlei Sasse und Partner nicht beigefügt ist.

Sodann folgen Ausführungen dazu, dass das Anbieten des Films "Splice" ein Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt und hieraus Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche der Senator Film Verleih GmbH resultierten.

Aus diesem Grund wird von dem Abgemahnten in der Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, welche praktischerweise gleich durch die Kanzlei Sasse und Partner beigefügt ist.

Zudem wird die Zahlung von Schadensersatz gefordert, welcher in den Abmahnungen auf 800 Euro beziffert ist. Zur Zahlung dieses Betrages soll man sich ebenfalls durch Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung rechtsverbindlich verpflichten.

Zur Abgabe der entsprechenden Erklärung wird eine Frist von ca. 10 Tagen ab Datum der Abmahnung gesetzt, was zur Folge hat, dass der von der Abmahnung Betroffene aufgrund des üblichen Postlaufs weniger Zeit zur Verfügung hat.

Wir können - wie so oft - nur davon abraten, die durch die Kanzlei Sasse und Partner in der Abmahnung beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterschreiben, gerade wenn Zweifel an der Berechtigung der Abmahnung bestehen. Die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung hat zur Folge, dass man hieran 30 Jahre gebunden ist. Zudem besteht oftmals kein Anspruch der Senator Film Verleih GmbH auf Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung. Auch die Schadensersatzforderung muss in der geltend gemachten Höhe nicht gerechtfertigt sein, ggf. besteht auch überhaupt keine Verpflichtung des Abgemahnten, Schadensersatz an die Senator Film Verleih GmbH zu leisten.

Lassen Sie sich bei Zweifeln besser qualifiziert beraten, um für Sie nachteilige Konsequenzen möglichst auszuschließen.

Uns ist übrigens auch ein Fall bekannt, in dem offensichtlich eine unberechtigte Abmahnung ausgesprochen wurde, da der Betroffene sowie sämtliche weiteren Mitglieder im Haushalt für den gerügten Verstoß nicht verantwortlich sind und sich die ganze Sache nicht erklären können. Ob man in solchen Fällen zweifelsfrei nachweisen kann, dass die Abmahnung nicht berechtigt ist, bedarf jedoch grundsätzlich einer Prüfung im Einzellfall.

Wenn wir Ihnen hier qualifiziert mit unseren in diesem Bereich sehr erfahrenen Anwälten zur Seite stehen dürfen, sprechen Sie uns jederzeit gerne an.

Eigens für derartige Fälle - insbesondere wegen der oft sehr kurz bemessenen Fristen - haben wir unter der Telefonnummer

0211 16 888 606

eine Hotline für von Abmahnungen Betroffene eingerichtet. Gerne können Sie uns auch eine E-Mail mit Ihrer Anfrage an filesharing@aufrecht.de senden.