Abmahnungen der Kanzlei Zimmermann & Decker für Dramatico Entertainment Ltd: Katie Melua „The House“

Abmahnung Filesharing
25.08.2010701 Mal gelesen

 Die Kanzlei Zimmermann & Decker aus Hamburg mahnt aktuell im Auftrag des in Farnham, Surrey ansässigen Labels Dramatico Entertainment Ltd. ab.

Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (p2p).

Gegenstand der Abmahnungen ist das Album

 

"The House" von Katie Melua

Die zugrunde liegenden Feststellungen stammen teilweise aus dem Juni 2010.

Verlangt wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Schadenersatz. Insgesamt, so das Abmahnschreiben, könnten 1.005,40 EUR Rechtsanwaltskosten und Schadenersatz in Höhe von 1.800.00 EUR verlangt werden.

Dem Abgemahnten wird  ein Vergleichsangebot von 850,00 EUR unterbreitet.  Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Urheberrechtsverletzung auch um eine Straftat handelt, die auf Antrag verfolgt werden kann.

Wie sollten man sich verhalten ?

Bleiben Sie ruhig und reagieren Sie besonnen. Lassen sich nicht durch die kurzen Fristen irritieren, die oftmals nur gesetzt werden, um Sie zu vorschnellem Handeln zu zwingen. Die Strafantragsfrist beträgt im übrigen drei Monate nach Kenntnis von Tat und Täter (§§ 109 UrhG, 77b StGB).

Auch wenn die Wahrscheinlichkeit einer Strafanzeige gering ist: eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen: der Abgemahnte riskiert sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage). Dies führt zu weit höheren Kosten für den Abgemahnten.

Die geforderte Unterlassungserklärung  sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Die Annahme einer vorgefertigten Unterlassungserklärung dazu führt, dass Rechtsverletzungen in Bezug auf das Repertoire der Gegenseite bis zu dreißig Jahre lang zu Vertragsstrafen führen können, sollte die Erklärung auf jeden Fall modifiziert werden.

Insbesondere sollten ohne weitere Prüfung die geforderten Zahlungen nicht geleistet werden.

Ob der Anschlussinhaber  auf Schadenersatz oder für die Kosten der Abmahnung haftet, hängt vom Einzelfall ab. Ein Hinweis bietet die aktuelle Entscheidung vom BGH vom 12. Mai 2010:

Der BGH schließt darin eine  Haftung des Anschlussinhabers für Schadenersatzansprüche des Rechteinhabers  nicht generell aus.  Grundsätzlich besteht nämlich zunächst eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Verletzungshandlung verantwortlich ist.

Folge ist, dass der Anschlussinhaber nunmehr vortragen muss, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat. Gelingt ihm dies, käme eine täterschaftliche Haftung nicht in Betracht. Der BGH hat insoweit die zum Wettbewerbsrecht ergangenen Grundsätze über wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten, sowie die zu  Ebay- Accounts ergangene Entscheidung "Halzband" (BGHZ 180, 134) auf WLAN-Anschlüsse nicht angewendet. Ebenso scheidet nach BGH mangels Vorsatz eine Haftung als Mittäter aus.

Nach der Entscheidung des BGH konnte in dem hier entschiedenen Fall der Anschlussinhaber jedoch als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, da er (sein Anschluss war ungesichert) sein Prüfungspflichten nicht ausreichend wahrgenommen hatte.

Folgt man der Argumentation des BGH, so besteht somit  keine generelle und "automatische" Haftung. Der BGH setzt somit eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.  Danach haben Privatpersonen die Pflicht, auf zumutbare Weise zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Was zumutbar ist, bestimme sich zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten, wobei der Anschlussinhaber nur verpflichtet sei, die im Zeitpunkt des Kaufs des Routers für den privaten Bereich marktüblichen  Sicherungen einzusetzen.

Dies ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.

Hüten Sie sich auch davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären.  Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und Ihrer Vertretung bundesweit zur Verfügung.  Ebenfalls stehen wir für ein erstes kostenloses telefonisches Informationsgespräch zur Verfügung.