BGH veröffentlicht Entscheidungsgründe zur Haftung des Internetanschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzungen in Peer-to-Peer- (Filesharing-) Börsen

Abmahnung Filesharing
08.06.2010981 Mal gelesen
Am 12.05.2010 hat der Bundesgerichtshof (BGH) zum Aktenzeichen I ZR 121/08 zur Haftung des (Internet-) Anschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzungen in Peer-to-Peer- (Filesharing-) Börsen entschieden.
Konkret ging es bei dieser Entscheidung um die Haftung für einen unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss (lokaler Funknetzanschluss), wobei der Anschlussinhaber beweisen konnte, dass er die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hatte.
Der BGH hat klargestellt, dass Privatpersonen dann im Rahmen der so genannten Störerhaftung zwar auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, jedoch nicht auf Schadensersatz und demzufolge lediglich die Kosten der Abmahnung zu erstatten haben.
 
In einer am gleichen Tag vom BGH herausgegebenen Pressemitteilung war jedoch auch zu lesen, dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Abmahnung auf maximal EUR 100,00 begrenzt sei, wenn diese Begrenzung auch auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar sei, da der zugrundeliegende Paragraph (§ 97a II UrhG) damals noch nicht in Kraft getreten war.
Diese Pressemitteilungen werden vom BGH u.a. deswegen herausgegeben, um die Öffentlichkeit über Entscheidungen grundsätzlicher Bedeutung vorab zu informieren, da die Abfassung der Entscheidungsgründe oft mehrere Monate dauert.
Da der BGH bislang nur die wichtigsten Grundsätze in den Pressemitteilungen veröffentlicht hat und später im vollständig abgefassten Urteil dann auch immer entsprechende Ausführungen enthalten waren, konnte man davon ausgehen, dass sich der BGH auch hierzu äußert.
Es hätte sich dabei um ein obiter dictum (lat.: nebenbei Gesagtes) gehandelt, eine geäußerte Rechtsauffassung, die zwar für den konkret zu entscheidenden Fall nicht tragend ist, jedoch deshalb erfolgt, weil sich aufgrund der Thematik die Gelegenheit zur Äußerung bietet. Dies wird von höchstinstanzlichen Gerichten deshalb praktiziert, um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, wenn nicht zeitnah absehbar ist, dass sich in anderer Sache hierzu konkret Gelegenheit bietet.
Die Frage der Begrenzung der Abmahnkosten im Rahmen der Filesharing-Abmahnungen ist äußerst praxisrelevant, da hierzu verschiedene sich widersprechende erstinstanzliche Urteile ergangen sind.
 
Aufgrund von fachkundigen Zeugenberichten aus der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2010 war die Erwartung auch gerechtfertigt, dass der BGH die Anwendbarkeit des § 97 a II UrhG in Filesharing-Fällen grundsätzlich bejaht.
 
Der BGH hat nun nicht einmal vier Wochen nach der Verkündung des Urteils, die Entscheidungsgründe veröffentlicht, was für sich genommen bereits außergewöhnlich ist.
Noch überraschender ist jedoch, dass sich der BGH in den Entscheidungsgründen mit keinem Wort zur Begrenzung der Abmahnkosten auf EUR 100,00 befasst.
Es dürfte einmalig sein, dass der BGH in einer Pressemitteilung zunächst Ausführungen zu einer Rechtsfrage macht, die für die konkrete Entscheidung nicht relevant sind, um dann im abgefassten Urteil hierüber kein Wort zu verlieren.
Was zunächst richtungsweisend aussah, entpuppt sich nun als enttäuschend.
Somit hat der BGH - entgegen dem ursprünglichen Anschein - nicht zur Rechtssicherheit beigetragen, da die Auslegung des gesetzgeberisch misslungenen § 97a II UrhG in der Praxis nun weiter ein Streitthema bleiben wird.
 
Ansonsten ergibt sich aus den veröffentlichten Entscheidungsgründen, dass die Absicherung des WLAN-Anschlusses zum Zeitpunkt der Einrichtung nach aktuellem marktüblichen technischen Stand erfolgen muss, den Anschlussinhaber jedoch keine fortlaufende Fortbildungspflicht hinsichtlich neuester Standards trifft.
Auch wird explizit klargestellt, dass die seitens der Abmahnkanzleien zu ihren Gunsten gerne zitierte Halzbandentscheidung des BGH vom 11.03.2009 zum Aktenzeichen I ZR 114/06 (Haftung des Accountinhabers bei Ebay) nicht auf die Haftung des Internetanschlussinhabers übertragbar ist, da dort eine Identifizierungsfunktion betroffen war, welche in der vorliegenden Problematik nicht gegeben ist.
Soweit feststeht, dass ein Internetanschluss im Rahmen einer Urheberrechtsverletzung betroffen ist, trifft den Anschlussinhaber die sekundäre Beweislast, dass er die Verletzung nicht begangen hat, d.h. er muss dies beweisen.
 
Obgleich sich die Entscheidung konkret nur auf den Missbrauchsfall eines WLAN-Anschlusses bezieht, dürften die Grundsätze auf andere (technische) Missbrauchstatbestände übertragbar sein.
 
 
Rechtsanwalt
Mathias Lang, LL.M.
Fachanwalt für IT-Recht
 
Speyer
 
 

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