Die mit Spannung erwarteten Urteilsgründe liegen nun vor, ebenso die betretenen Gesichter. Hatten Abgemahnte und Juristen nach Veröffentlichung der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs erwartet, dass dieser eine Deckelung der Abmahnkosten nach § 97a Abs.2 UrhG auch auf Filesharing Fälle vornimmt, macht sich nunmehr Enttäuschung breit. Die Entscheidung enthält kein Wort zu der Deckelung. Es findet sich lediglich der Hinweis, dass bezüglich der Abmahnkosten der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif sei. Das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob bei dem streitgegenständlichen Sachverhalt die Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR zu berechnen sei.
Auch die Haftung des Anschlussinhabers für Schadenersatzansprüche des Rechteinhabers wird nicht generell ausgeschlossen. Grundsätzlich besteht nämlich zunächst eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Verletzungshandlung verantwortlich ist.
Folge ist, dass der Anschlussinhaber nunmehr vortragen muss, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat. Gelingt ihm dies, käme eine täterschaftliche Haftung nicht in Betracht. Der BGH hat insoweit die zum Wettbewerbsrecht ergangenen Grundsätze über wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten, sowie die zu Ebay- Accounts ergangene Entscheidung "Halzband" (BGHZ 180, 134) auf WLAN-Anschlüsse nicht angewendet. Ebenso scheidet nach BGH mangels Vorsatz eine Haftung als Mittäter aus.
Nach der Entscheidung des BGH konnte in dem hier entschiedenen Fall der Anschlussinhaber jedoch als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, da er (sein Anschluss war ungesichert) sein Prüfungspflichten nicht ausreichend wahrgenommen hatte.
Folgt man der Argumentation des BGH, so besteht somit keine generelle und "automatische" Haftung. Der BGH setzt somit eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt. Danach haben Privatpersonen die Pflicht, auf zumutbare Weise zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Was zumutbar ist, bestimme sich zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten, wobei der Anschlussinhaber nur verpflichtet sei, die im Zeitpunkt des Kaufs des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen einzusetzen.
Auch wenn die Entscheidung in einigen Bereichen die in sie gesetzten Erwartungen nicht erfüllt hat, gibt sie auch den Abgemahnten Kriterien an die Hand, wie man sich erfolgreich gegen Abmahnungen und deren Folgen zur Wehr setzen kann. Umso wichtiger ist es, als Abgemahnte(r) die Sache nicht in die eigene Hand zu nehmen sondern sich durch erfahrene Anwälte/Anwältinnen beraten und vertreten zu lassen.
Wir haben Erfahrungen in Hunderten von Abmahnfällen und stehen Ihnen gerne zur Seite. Ein erstes telefonisches Informationsgespräch führen wir gerne mit Ihnen kostenlos.