Abmahnung The Fame - Lady Gaga

Abmahnung Filesharing
07.05.2010685 Mal gelesen
Die Rechtsanwaltskanzlei Rasch aus Hamburg, die bekanntlich unter anderem die Universal Music GmbH vertritt, spricht aktuell vermehrt Abmahnungen wegen unerlaubter Verwertung des Musikalbums "The Fame" der Künstlerin Lady Gaga aus.

Die Kanzlei Rasch fordert zum einen vom Abgemahnten die Unterzeichnung einer vorgefertigten und dem Abmahnschreiben beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Grundsätzlich kann durch Abgabe einer hinreichenden Unterlassungserklärung der möglicherweise gegen den Abgemahnten bestehende Unterlassungsanspruch erfüllt werden.

Für den Fall, dass der Abgemahnte für den in der Abmahnung bezeichneten Urheberrechtsverstoß (sei es als Täter oder möglicherweise auch nur als Anschlussinhaber) verantwortlich ist, kann die Abgabe einer derartigen Erklärung zur Vermeidung etwaiger gerichtlicher Verfahren im Regelfall durchaus sinnvoll sein. Aufgrund der möglicherweise weitreichenden Folgen einer solchen Erklärung (30 Jahre Gültigkeit, Vertragsstrafe im Falle einer künftigen Zuwiderhandlung) ist jedoch zu empfehlen, diese auf das rechtlich zwingend erforderliche Mindestmaß zu beschränken.

So bietet es sich in Regel etwa an, die Erklärung inhaltlich auf den ganz konkreten Verstoß zu beschränken. Der Wortlaut der vorgefertigten Unterlassungserklärung der Kanzlei Rasch geht jedoch weit hierüber hinaus: Dort ist ganz allgemein die Rede von "geschütztem Musikrepertoire der Unterlassungsgläubigerin".

Auch von der Unterzeichnung der dem Abmahnschreiben beigefügten Vergleichsurkunde ist abzuraten. Durch Unterschrift unter dieser Urkunde verpflichtet der Abgemahnte sich, an die Kanzlei Rasch Abmahnkosten in Höhe von 1.200,00 Euro zu zahlen.

Die Kanzlei Rasch bezeichnet diesen Geldbetrag als "Vergleichsbetrag" und suggeriert dem Abgemahnten dadurch, dass dies ein Entgegenkommen in Form eines vermeintlichen "günstigen Angebots". Dies ist jedoch höchst zweifelhaft.

So sieht § 97a Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes für bestimmte Konstellationen eine Deckelung der erstattungsfähigen Abmahnkosten auf einen Betrag in Höhe von 100,00 Euro vor. Dass diese Vorschrift auch auf Filesharing Sachverhalte Anwendung findet, ist zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt, wird mittlerweile jedoch von einigen Gerichten bejaht, vgl. etwa Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 30 C 2353/09-75).

Auch hinsichtlich eines möglichen Schadensersatzanspruches haben die Gerichte in jüngster Zeit offenbar die Zeichen der Zeit erkannt und die Höhe eines etwaigen Anspruchs stark gekürzt. So hat auch das AG Frankfurt in einer jüngeren Entscheidung (Az.: 31 C 1078/09) in einem vergleichbaren Fall einen Schadensersatzspruch in Form einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 150,00 Euro für ausreichend erachtet. Allerdings ist hier anzumerken, dass die Höhe des Schadensersatzes (Anwaltkosten und Lizenzgebühren) wegen Filesharing von den deutschen Gerichten sehr uneinheitlich gesehen wird.

Abschließend ist den Betroffenen derartiger Abmahnungen zu empfehlen, sich weder von den kurzen Fristsetzungen, noch von den angedrohten höheren Kosten unter Druck setzen zu lassen, sondern die erhobenen Vorwürfe in Ruhe auf ihre Berechtigung hin prüfen zu lassen, um sodann angemessen auf die Abmahnung zu reagieren.