Abmahnung Waldorf Rechtsanwälte – Sony Music Entertainment Germany GmbH – „Maria Mena - Cause and Effect“

Abmahnung Filesharing
04.05.2010644 Mal gelesen
Die Kanzlei Waldorf geht derzeit im Auftrag des Rechteinhabers Sony Music Entertainment Germany GmbH wieder massiv gegen vermeintliche Urheberrechtsverletzungen in Internet-Tauschbörsen - wie z. B. "BitTorrent", "eMule", "eKad" oder "eDonkey" - vor. Gegenstand dieser in Massenproduktion hergestellten Abmahnungsschreiben ist insbesondere das Musikwerk
 
 
Dieses Werk soll durch die jeweils betroffenen Anschlussinhaber ohne Erlaubnis der Sony Music Entertainment Germany GmbH in einer der genannten Internet-Tauschbörsen anderen Nutzern zum Download angeboten und damit im Sinne von §19a UrhGöffentlich zugänglich gemacht worden sein.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass systembedingt und ohne technische Möglichkeit, dies durch entsprechende Zusatzprogramme (z. B. Flux Mod) vermeiden zukönnen, beim Download- Vorgang im Rahmen von p2p-Netzwerken die Datei gleichzeitig zum Upload bereitgestellt wird, selbst wenn sie noch nicht vollständig geladen oder der Download-Ordner gesperrt ist.
 
Der betroffene Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, sowie zur Unterzeichnung einer Vergleichsannahmeerklärung. Die geltend gemachten Urheberrechtsverletzungen sollen danach durch einen pauschalen Betrag von EUR 856 abgegolten werden.
 
Bezüglich der Ausführungen der abmahnenden Rechtsanwälte sollten Sie noch folgendes beachten. Ein Anschlussinhaber kann nicht ohne weiteres als Störer für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich gemacht werden, die möglicherweise über seinen Internetanschluss begangen wurde. Hierbei sind unterschiedliche Fallkonstellationen denkbar. In erster Linie ist jedoch zu beachten, dass die sog. Störerhaftung des Anschlussinhabers rechtlich nicht als reine Gefährdungshaftung zu werten ist, sondern vielmehr die Verletzung von zumutbaren Prüfungspflichten voraussetzt, deren Art und Umfang sich immer nach dem jeweiligen Einzelfall richtet, wie z.B. Überwachungspflichten gegenüber Angehörigen oder ein gesichertes W-LAN Netzwerk (WEP / WPA I / WPA II ?Verschlüsselung). Demnach wäre zunächst zu prüfen, ob Sie überhaupt eine dieser Prüfungspflichten verletzt haben könnten. 
 
Von einer vorschnellen Abgabe der dem Schreiben beigefügten Unterlassungserklärung ist, trotz regelmäßig knapp bemessenen Fristen, dringend abzuraten. Andernfalls werden die von der Gegenseite behaupteten Ansprüche vollumfänglich anerkannt. Zwar besteht im Falle einer tatsächlich begangenen Rechtsverletzung ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers aus §97 UrhG. In der verwendeten Fassung geht die Unterlassungserklärung allerdings zu Ihrem Nachteil weit darüber hinaus. Gleichzeitig sind die finanziellen Folgen kaum absehbar.
Auch sollten Sie das Anschreiben nicht als bloße "Abzocke" bewerten und unbeantwortet beiseite legen, in der Hoffnung, dass sich die Angelegenheit von selbst erledigt. Vielmehr sollten Sie umgehend auf das Abmahnschreiben reagieren.
In jedem Fall ist aber zeitnahes Handeln geboten, um die in den Abmahnschreiben gesetzten Fristen zu wahren.
 
In Betracht kommt als Lösungsansatz für Ihre Problematik die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Nehmen Sie nicht selbständig Kontakt mit der abmahnenden Rechtsanwaltskanzlei auf. Die Nachteile, die ein missglückter selbständiger Einigungsversuch mit sich bringen kann, sind oftmals für einen juristischen Laien nicht vorhersehbar. Ebenso wenig sollten sie sich bei der Erstellung einer neuen Unterlassungserklärung auf die Inhalte von Internetforenverlassen, sondern sich anwaltlich beraten lassen.
 
 
Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Verteidigung ankommt.
 
Hier finden Sie mehr zum Thema Abmahnung.
 
 
 
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