Abmahnung Waldorf Rechtsanwälte – Constantin Filmverleih GmbH – „Zeiten ändern Dich“

Abmahnung Filesharing
04.05.2010996 Mal gelesen
Im Auftrag der Constantin Filmverleih GmbH mahnen die Münchener Rechtsanwälte Waldorf aktuell vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen geschützter Filmwerke in Internet-Tauschbörsen (insbesondere "eDonkey", "eMule", u. ä.) ab. Den betroffenen Anschlussinhabern wird vorgeworfen, das Filmwerk
 
"Zeiten ändern Dich"
 
ohne Erlaubnis des Rechteinhabers einer Vielzahl anderer Nutzer zum Download angeboten und damit eine Rechtsverletzung nach §§16, 19a UrhG begangen zu haben. Die Constantin Filmverleih GmbHwird dabei als Herstellerin der streitgegenständlichen Filmwerke und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte ausgegeben.
 
Wie wir bereits berichteten, mahnen die Rechtsanwälte Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe im Auftrag des Anis Mohamed Ferchichi (alias Bushido) den zum o. g. Filmwerk gehörenden Soundtrack ab. Somit kann es passieren, dass Sie aufgrund eines einzigen Download- Vorgangs gleich zwei separate Abmahnungen erhalten.
 
Zur endgültigen außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit hinsichtlich des Filmwerkes wird ein pauschaler Betrag von EUR 956 gefordert. Für das Musikwerk verlangen die Rechtsanwälte Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe einen Vergleichsbetrag von EUR 700.
 
Die Frist zur Zahlung und Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung ist vergleichsweise knapp bemessen, muss aber unbedingt beachtet werden. Bei fruchtlosem Fristablauf droht die gerichtliche Geltendmachung der bezeichneten Ansprüche.
 
Hinzu kommt, dass ein Anschlussinhaber nicht ohne weiteres als Störer für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich gemacht werden kann, die möglicherweise über seinen Internetanschluss begangen wurde. Dies soll Ihnen aber der umfassende, der Abmahnung beigefügte und vermeintlich auch Ihren Fall betreffende Rechtsprechungskatalog vermitteln. Jedoch sind hierbei unterschiedliche Fallkonstellationen denkbar. In erster Linie ist dabei zu beachten, dass die Störerhaftung des Anschlussinhabers rechtlich nicht als reine Gefährdungshaftung zu werten ist, sondern vielmehr die Verletzung von zumutbaren Prüfungspflichten voraussetzt, deren Art und Umfang sich immer nach dem jeweiligen Einzelfall richtet, wie z.B. Überwachungspflichten gegenüber Angehörigen oder ein gesichertes W-LAN Netzwerk (WEP / WPA I / WPA II ?Verschlüsselung). Demnach wäre zunächst zu prüfen, ob Sie überhaupt eine dieser Prüfungspflichten verletzt haben könnten. 
 
Angesichts der regelmäßig knapp bemessenen Fristen sollten Sie umgehend reagieren. Keinesfalls darf das Schreiben als bloße "Abzocke" oder "unbeachtliche Massenabmahnung" ignoriert werden. Bei fruchtlosem Fristablauf droht die gerichtliche Geltendmachung der bezeichneten Ansprüche im Wege einer einstweiligen Verfügung.
 
Um eine möglicherweise günstige rechtliche Ausgangsposition nicht aufzugeben, sollte die beigefügte Unterlassungserklärung auf keinen Fall unterzeichnet werden. Andernfalls werden die von der Gegenseite behaupteten Ansprüche vollumfänglich anerkannt. Zwar besteht im Falle einer tatsächlich begangenen Rechtsverletzung ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers aus §97 UrhG. In der verwendeten Fassung geht die Unterlassungserklärung allerdings weit darüber hinaus. Zum Schutz Ihrer Rechte lässt sich oftmals eine modifizierte Unterlassungserklärung durchsetzen. Sichern Sie sich in dieser Angelegenheit kompetente anwaltliche Hilfe.
 
 
Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Verteidigung ankommt.
 
Hier finden Sie mehr zum Thema Abmahnung.
 
 
 
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