Abmahnung Schutt Waetke Rechtsanwälte – Justin Slayer International – „Miss Pretty Pussy 2“

Abmahnung Filesharing
04.05.20101072 Mal gelesen
Die Kanzlei Schutt Waetke aus Karlsruhe, die für Abmahnungen auf dem Filesharing-Sektor schon mehrfach in Erscheinung getreten ist, geht zurzeit u. a. gegen vermeintliche Urheberrechtsverletzungen in Internet-Tauschbörsen (peer-to-peer-/p2p- Netzwerke, wie z. B. "eDonkey", "eMule", "eKad", "BitTorrent") für den Rechteinhaber Justin Slayer International vor. Gegenstand der aktuellen Abmahnungen ist insbesondere das pornografische Filmwerk
 
 
Die Rechtsanwälte Schutt Waetkeverlangen die Abgabe einer vorgefertigten strafbewehrten Unterlassungserklärung, die dem Anschreiben als Anhang beigefügt ist, sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages über EUR 600. Hierin enthalten sind Rechtsanwaltskosten und eine Schadensersatzforderung. 
 
In diesem Zusammenhang sollen auch die Ausführungen zur sog. Störerhaftung den jeweiligen Anschlussinhaber in die Pflicht nehmen. Zu beachten ist aber, dass ein Anschlussinhaber nicht ohne weiteres als Störer für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich gemacht werden kann, die möglicherweise über seinen Internetanschluss begangen wurde. Hierbei sind unterschiedliche Fallkonstellationen denkbar. In erster Linie ist jedoch zu beachten, dass die Störerhaftung des Anschlussinhabers rechtlich nicht als reine Gefährdungshaftung zu werten ist, sondern vielmehr die Verletzung von zumutbaren Prüfungspflichten voraussetzt, deren Art und Umfang sich immer nach dem jeweiligen Einzelfall richtet, wie z.B. Überwachungspflichten gegenüber Angehörigen oder ein gesichertes W-LAN Netzwerk (WEP / WPA I / WPA II -Verschlüsselung). Somit wäre zunächst zu prüfen, ob Sie überhaupt eine dieser Prüfungspflichten verletzt haben könnten.
 
Nicht auf das Anschreiben zu reagieren und es als bloße "Abzocke" beiseite zu legen, in der Hoffnung, dass sich die Angelegenheit von selbst erledigt, ist keine Alternative. Insbesondere sollten Sie davon absehen, sich persönlich oder durch einen rechtsunkundigen Dritten vertreten bei der abmahnenden Kanzlei zu melden, in der Hoffnung, eine Einigung selbst zu erzielen.
 
Von einer vorschnellen Abgabe der dem Schreiben beigefügten Unterlassungserklärung ist, trotz regelmäßig knapp bemessenen Fristen, dringend abzuraten. Andernfalls werden die von der Gegenseite behaupteten Ansprüche vollumfänglich anerkannt. Zwar besteht im Falle einer tatsächlich begangenen Rechtsverletzung ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers aus §97 UrhG. In der verwendeten Fassung geht die Unterlassungserklärung allerdings zu Ihrem Nachteil weit darüber hinaus. Gleichzeitig sind die finanziellen Folgen kaum absehbar.
Auch sollten Sie das Anschreiben nicht als bloße "Abzocke" bewerten und unbeantwortet beiseite legen, in der Hoffnung, dass sich die Angelegenheit von selbst erledigt. Vielmehr sollten Sie umgehend auf das Abmahnschreiben reagieren.
In jedem Fall ist aber zeitnahes Handeln geboten, um die in den Abmahnschreiben gesetzten Fristen zu wahren.
 
In Betracht kommt als Lösungsansatz für Ihre Problematik die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Nehmen Sie nicht selbständig Kontakt mit der abmahnenden Rechtsanwaltskanzlei auf. Die Nachteile, die ein missglückter selbständiger Einigungsversuch mit sich bringen kann, sind oftmals für einen juristischen Leihen nicht vorhersehbar. Ebenso wenig sollten sie sich bei der Erstellung einer neuen Unterlassungserklärung auf die Inhalte von Internetforenverlassen, sondern sich anwaltlich beraten lassen.
 
 
Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Schutt Waetke erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Verteidigung ankommt.
 
Hier finden Sie mehr zum Thema Abmahnung.
 
 
 
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