Abmahnung Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte – John Thompson Productions, PlayVision Media Group AG, Belrose International B.V., Smash Pictures Inc. – Aktuelle pornografische Filmwerke

Abmahnung Filesharing
30.04.20102207 Mal gelesen
Wie wir an dieser Stelle bereits mehrfach berichteten, geht die Kanzlei Schulenberg & Schenk derzeit wieder massiv gegen vermeintliche Urheberrechtsverletzungen in Internet-Tauschbörsen vor. Neben der John Thompson Productions, PlayVision Media Group AG, Belrose International B.V. und der VPS Film- Entertainment GmbH gehört auch die Smash Pictures Inc. zu den vertretenen Rechteinhabern. Gegenstand der aktuellen Abmahnungen sind insbesondere die folgenden pornografischen Filmwerke:
 
"Only Blondes",                     
 
Rechtsinhaberin: PlayVision Media Group AG,
 
 
"Painful Duel - Part 5",
 
"Dr. Lomp - Part 2",                 
 
Rechtsinhaberin jeweils: Belrose International B.V.,
 
 
"Sluts in the City",                 
 
"Cheating Hollywood Wives",
 
"College Girls love double Creampies",                    
 
Rechtsinhaberin jeweils: VPS Film- Entertainment GmbH,
 
und
 
"Naughty Nanny 2",
 
Rechtsinhaberin: Smash Pictures Inc.
 
Diese sollen von den betroffenen Anschlussinhabern in Filesharing-Netzwerken wie "BitTorrent", "eMule", "eKad" oder "eDonkey" anderen Nutzern zum Download angeboten worden sein. Den jeweiligen Rechteinhabern soll dabei das ausschließliche Recht zustehen, die bezeichneten Filmaufnahmen im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen stellt danach eine Urheberrechtsverletzung gem. §19a UrhG dar, die Ansprüche nach §97 UrhG auf Unterlassung und Schadensersatz auslöst.
 
Die Rechtsanwälte Schulenberg & Schenkverlangen stets jeweils die Abgabe einer vorgefertigten strafbewehrten Unterlassungserklärung, die dem Anschreiben als Anhang beigefügt ist, sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages über EUR 1298. Hierin enthalten sind Rechtsanwaltskosten und eine Schadensersatzforderung. Für den Fall, dass dieses Vergleichsangebot nicht angenommen wird, stellt die Kanzlei die Geltendmachung eines deutlich höheren Betrages in Aussicht, welcher von den Anwälten breit ausdifferenziert und begründet wird.
 
Zweifelhaft erscheint die pauschale Unterstellung, der abgemahnte Anschlussinhaber sei für die Rechtsverletzung als Täter oder jedenfalls Störer verantwortlich, sog. Störerhaftung. Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat. Eine Inanspruchnahme setzt aber voraus, dass tatsächlich einzelfallabhängige Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt worden sind.
 
Angesichts der regelmäßig knapp bemessenen Fristen sollten Sie umgehend reagieren. Keinesfalls darf das Schreiben als bloße "Abzocke" oder "unbeachtliche Massenabmahnung" ignoriert werden. Bei fruchtlosem Fristablauf droht die gerichtliche Geltendmachung der bezeichneten Ansprüche im Wege einer einstweiligen Verfügung. Dieses Verfahren bringt erhebliche Kosten mit sich. Häufig lassen sich aber bereits in einer außergerichtlichen Auseinandersetzung interessengerechte Lösungen finden.
 
Um eine möglicherweise günstige rechtliche Ausgangsposition nicht aufzugeben, sollte die beigefügte Unterlassungserklärung auf keinen Fall unterzeichnet werden. Andernfalls werden die von der Gegenseite behaupteten Ansprüche vollumfänglich anerkannt. Zwar besteht im Falle einer tatsächlich begangenen Rechtsverletzung ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers aus §97 UrhG. In der verwendeten Fassung geht die Unterlassungserklärung allerdings weit darüber hinaus. Zum Schutz Ihrer Rechte lässt sich oftmals eine modifizierte Unterlassungserklärung durchsetzen. Sichern Sie sich in dieser Angelegenheit kompetente anwaltliche Hilfe.
 
 
Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Schulenberg & Schenk erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Verteidigung ankommt.
 
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