Abmahnung Christina Stürmer, Rosenstolz, Reamonn durch Rasch Rechtsanwälte für Universal Music GmbH - Forderung von 1.200,00 EUR

Abmahnung Filesharing
09.01.20101428 Mal gelesen
Hier die aktuellen Titel, die die Universal Music GmbH durch Rasch Rechtsanwälte abmahnen lässt.

Die Universal Music GmbH ghört zu den aktiven Abmahnern im Bereich Musik. Häufig wird Universal Music durch die Rasch Rechtsanwälte vertreten.

Folgende Werke werden u.a. abgemahnt:

  • Christina Stürmer - In dieser Stadt
  • Fler - Fler
  • Jan Delay - Wir Kinder vom Bahnhof Soul
  • Ich Ich - Vom selben Stern
  • Lady GaGa - The Fame
  • Mando Diao - Give Me Fire
  • Polarkreis 18 - The Colour of Snow
  • Rammstein - Liebe ist für alle da
  • Reamonn - Reamonn
  • Rihanna - Good Girl Gone Bad
  • Rosenstolz - An einem Morgen im April
  • Rosenstolz - Bist Du dabei?
  • Rosenstolz - Die Suche geht weiter
  • Rosenstolz - Herz schlägt auch im Eis
  • Rosenstolz - Ich bin mein Haus
  • Rosenstolz - Irgendwo dazwischen
  • Rosenstolz - Kein Lied von Liebe
  • Rosenstolz - Unerwartet
  • Rosenstolz - Wann kommst Du
  • Rosenstolz - Wie weit ist vorbei
  • Semino Rossi - Die Liebe bleibt
  • Sportfreunde Stiller - Mtv unplugged in New York
  • The Killers - Day & Age
  • The Prodigy - Invaders Must Die
  • U2 - No line on the Horizon
 
Welche urheberrechtlichen Verletzungshandlungen werden beim Filesharing verwirklicht?

Das Anbieten urheberrechtlich geschützten Materials zum Download ist ein öffentliches Zugänglichmachen, das gem. § 19a UrhG dem Rechteinhaber vorbehalten ist. Up- und Downloads sind Vervielfältigungen, welche gem. § 16 UrhG ohne Erlaubnis des Urhebers verboten sind.

 

Sind Downloads zu privaten Zwecken über P2P-Netzwerke erlaubt?

Gerade in Internetforen wird behauptet, dass Vervielfältigungen über Peer-to-Peer-Netzwerke Privatkopien seien und deshalb urheberrechtlich gestattet wären. Tatsächlich sind Privatkopien gem. § 52 Abs. 1 UrhG erlaubt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt worden ist. Dies ist gerade bei Musik- und Videodateien regelmäßig anzunehmen. Daher sind Up- und Downloads urheberrechtlich geschützter Materialien in P2P-Netzwerken auch für private Zwecke nicht gestattet.

 

Darf mein Internet-Provider meine Adressdaten herausgeben?


Werden urheberrechtlich geschützte Werke illegal über das Internet verbreitet, kann dem Rechteinhaber ein Auskunftsanspruch gegen den Internetprovider des Urheberrechts-Verletzers zustehen. In solchen Fällen muss der Internet-Provider die sogenannten Bestandsdaten, dazu gehören auch Namen und Adresse des Anschlussinhaber, herausgeben. Im Urheberrechtsgesetz ergibt sich ein solcher Anspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG.

 

Welche Voraussetzungen hat ein Auskunftsanspruch meinen Internet-Provider gem. § 101 Abs. 2 UrhG?


Der Internet-Provider muss Bestandsdaten herausgeben, wenn über den Internetzugang in ?gewerblichem Ausmaß? urheberrechtlich verbotene Handlungen vorgenommen worden sind. Darüber hinaus muss ein Fall ?offensichtlicher Rechtsverletzung? vorliegen oder es muss gegen den Verletzer Klage erhoben worden sein.

Ein Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen den Internet-Provider setzt eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus. Wann bedeutet das?
Das gewerbliche Ausmaß einer Rechtsverletzung ist nicht mit kommerziellen Absichten des Rechtsverletzers zu verwechseln. Laut § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann sich das gewerbliche Ausmaß aus der Anzahl der Rechtsverletzungen sowie aus der Schwere der Rechtsverletzung des Täters ergeben. Werden also zahlreiche Up- oder Downloads vorgenommen oder entsteht dem Rechteinhaber ein erheblicher Schaden, kann ein gewerbliches Ausmaß angenommen werden.
Die Beschlussempfehlung zum Gesetz zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums geht sogar noch weiter und stellt fest, dass ein gewerbliches Ausmaß bereits vorliegen kann, wenn nur eine einzelne umfangreiche Datei wie ein Film, ein Musikalbum oder ein Hörbuch vor oder kurz nach der Veröffentlichung illegal im Internet angeboten wird. (Vgl. BT-Drucksache 16/8783, S. 63). Dem hat sich ein erheblicher Teil der Rechtsprechung angeschlossen (vgl. OLG Köln MMR 2008, 830, 831- ?Ganz anders?; OLG Frankfurt a.M. MMR 2009, 542).

 

Voraussetzung für die Auskunftspflicht des ISP ist eine offensichtliche Rechtsverletzung. Was bedeutet das?

Eine offensichtliche Rechtsverletzung im Sinne des § 101 Abs. 2 S. 1 UrhG bedeutet, dass die tatsächlichen Umstände und die rechtliche Beurteilung so eindeutig sind, dass eine Rechtsverletzung bereits zu einem so hohen Grad feststeht, dass eine Fehlentscheidung ausgeschlossen erscheint.
Es muss also lediglich als sicher gelten, dass eine Urheberrechtsverletzung begangen worden ist. Es ist dabei absolut irrelevant, ob der Anschlussinhaber oder ein (unbekannter) Dritter sie verübt hat (OLG Köln MMR 2008, 830, 831- ?Ganz anders?). Daher können auch Daten eines unbescholtenen Zugangsinhabers herausgegeben werden, dessen WLAN unberechtigt durch Dritte genutzt wird.

 

Was bedeutet es, wenn eine Unterlassungserklärung "strafbewehrt" ist?

Unterlassungserklärungen haben den Zweck sicherzustellen, dass zukünftig keine weiteren Verletzungshandlungen, wie z.B. illegale Downloads, mehr stattfinden. Verpflichtet sich jemand nur dazu, künftig keine Musik mehr vom Künstler ABC oder XYZ mehr herunterzuladen, so wird eigentlich nur das versichert, was ohnehin schon Recht ist. Um einer Wiederholungsgefahr wirksam entgegenzuwirken wird daher eine Vertragsstrafe festgelegt. Eine Unterlassungserklärung mit einer solchen Vertragsstrafen-Vereinbarung wird "strafbewehrt" genannt.

 

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Weitere aktuelle Informationen zu Abmahnungen finden Sie unter www.abmahnung-blog.de und www.die-abmahnung.de .
 
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