DigiProtect GmbH: Abmahnung durch Denecke von Haxthausen wegen Verletzung von Tonträgerherstellerrechten: Milow - Ayo Technology (The Dome Vol. 50); 480,- € pauschalierter Schadensersatz!

Abmahnung Filesharing
30.10.20095867 Mal gelesen
DigiProtect GmbH: Denecke von Haxthausen, Berlin, verschicken i.A. der DigiProtect GmbH neben Kornmeier & Partner, U C, Graf von Westphalen, von Kenne & Partner und Schalast & Partner Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung: Milow - Ayo Technologie (The Dome Vol. 50: 480,- € "pauschalierter Schadensersatz"
 
DigiProtect GmbH beauftragt nun auch die Kanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner aus Berlin mit der "Abmahnung wegen Verletzung von Tonträgerherstellerrechten." Wie bereits berichtet wurde, hat die DigiProtect GmbH zuletzt die Rechtsanwälte Schalast & Partner, Frankfurt, neben Kenne & Partner, Graf von Westphalen, Kornmeier & Partner und Rechtsanwälte U C, Regensburg, mit der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Internettauschbörsen beauftragt. Denecke, von Haxthausen verschicken aktuell an eine Vielzahl von Anschlussinhaber im Auftrag der DigiProtect GmbH eine Abmahnung wegen Verletzung von Tonträgerherstellerechten.
 
Die Rechtsanwälte Denecke von Haxthausen, die nun ebenfalls im Auftrag von DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH tätig sind, machen geltend, dass DigiProtect GmbH Inhaberin des ausschließlichen Rechts sei, alle oder einzelne Titel des Albums Milo - Milow im Internet in File-Sharing Netzwerken öffentlich zugänglich zu machen.
 
Es sei beweissicher festgestellt worden, dass die Tonaufnahme Milow - Ayo Technologiy, die sich auf dem Sampler The Dome Vol. 50 befunden habe, über den Internetanschluss des Anschlussinhabers über File-Sharing z.B. eKad zum Download angeboten worden sei.
 
Hierbei werden folgende Daten genannt:
 
IP Adresse
Datum
Titel: Sunshine Live Vol. 30-2 CD-2009
Hashwert
 
Es sei hierdurch u.a. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt worden.
 
Von den Betroffenen wird deshalb neben der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung Ersatz der Rechtsverfolgungskosten im Sinne eines pauschalen Schadensersatzes von 480,- € verlangt. Die Abmahnungen sind inhaltlich identisch.
 
Was sollte rechtlich beachtet werden:
  • DigiProtect GmbH hat mit Denecke von Haxthausen & Partner mittlerweile die sechste Abmahnkanzlei gewonnen, die Teile des von den Rechteinhabern an DigiProtect lizenzierten Repertoires zum Gegenstand von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung machen. Folgeabmahnungen sind leider an der Tagesordnung, die es zu verhindern gilt. Jede Tonaufnahme (bei U C geht es regelmäßig um pornografische Filme) wird zum Gegenstand einer kostenpflichtigen Abmahnung gemacht. Nicht selten erhalten Betroffene Internetanschlussinhaber mehrere Abmahnungen gleichzeitig oder in zeitlichen Abständen, entweder von derselben Abmahnkanzlei, oder aber von den drei anderen Kanzleien. Folgeabmahnungen können rechtlich unterbunden werde: Besonders problematisch ist in diesem Zusammenhang nämlich auch, dass die Tonaufnahme regelmäßig auf einem Sampler enthalten ist, auf dem sich bis zu Hundert Musikstücke befinden.
  • Wichtig ist im Zusammenhang mit der Samplerproblematik zu sehen, dass es notwendig sein könnte, gegenüber vier weiteren Rechtinhabern vorbeugende Unterlassungserklärungen abzugeben, da diese gerne über eine weitere Abmahnkanzlei Abmahnungen einzelner Tonaufnahmen gerade bezüglich identischer oder ähnlicher Sampler verschicken, die bereits Gegenstand von Abmahnungen der DigiProtect GmbH gewesen sind.
  • Die Störerhaftung ist wie immer in den Filesharingfällen besonders sorgfältig zu prüfen. Maßgeblich ist hierbei, ob der Anschlussinhaber zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.
  • Besonders kritisch ist aufgrund der neuesten Filesharingsoftware die technische Beweisführung zu hinterfragen, auf die sich DigiProtect GmbH gerne beruft.
  • Ferner ergeben sich aktuelle Rechtsfragen hinsichtlich der Zulässigkeit der Beweiserhebung gerade in Bezug auf Musiksampler, an denen DigiProtect nur hinsichtlich einzelner Tonaufnahmen die Verwertungsrechte hat.
  • Rechtsfragen ergeben sich des weiteren hinsichtlich der Verwertungsrechte sogenannter Remixvarianten, da Gegenstand des Gestattungsbeschlusses oftmals nicht die Remixversionen sind, die aber dann auf dem Sampler enthalten sind.
  • Merkwürdig erscheint auch, dass in dem Gestattungsbeschluss teilweise Kornmeier & Partner die DigiProtect GmbH vertreten hat, die Abmahnung aber dann durch Denecke von Haxthausen verschickt wurde. Hier drohen möglicherweise Folgeabmahnungen mit weiteren Tonaufnahmen, die verhindert werden müssen.

    Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
    Rechtsanwalt
    Master of Laws (Medienrecht)

    www.ra-weiner.de

Anmerkung: Die KANZLEI WEINER vertritt bundesweit eine Vielzahl betroffener Anschlussinhaber, die eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten haben.