Die DigiProtect GmbH, vertreten durch die Kanzlei Kornmeier Rechtsanwälte aus Frankfurt, ist mit ihrer Klage auf Erstattung der Abmahnkosten gegen einen Abgemahnten, vertreten durch die Kanzlei GGR Rechtsanwälte, vor dem Amtsgericht Frankfurt gescheitert. Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen.
Störerhaftung
Das Gericht legte dar, dass grundsätzlich der Anschein dafür spreche, dass der Anschlussinhaber die über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzung selbst vollzogen habe, dass dies jedoch widerlegt werden könne, was vorliegend dem Beklagten gelungen sei. Es wurde u.a. hervorgehoben, dass die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden dürfe. Daher setze die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimme sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten sei. Dies gelte auch für die Verpflichtung, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, durch die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden können, wobei auch diese nur im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen bestünden.
Das Gericht schloss sich insoweit unserem Vortrag an.
Auch teilte das Gericht unsere Auffassung, dass eine Übertragung der vom BGH entwickelten Grundsätze aus dem "Halzband-Urteil" (NJW 2009,1960 ff) nicht auf den vorliegenden Fall zu übetragen seien, da dies quasi zu einer Gefährdungshaftung des Anschlussinhabers führen würde.
Elementar wurde zudem hervorgehoben, dass keine grundsätzliche Pflicht bestehe, den Anschluss mit technischen Schutzvorrichtungen zu versehen, wenn von außen kein Eingriff erfolgt sei.
zumutbare Prüf- und Handlungspflichten des Anschlussinhabers
Die Prüf- und Handlungspflichten des Anschlussinhabers würden sich nicht darauf erstrecken, die Installation von potentiell rechtsverletzenden Programmen wie Filesharing-Systemen oder Chatsoftware in jedem Fall zu verhindern, da man diese auch für rechtmäßige Ziele verwenden könne.
Auch bestehe keine grundsätzliche Pflicht permanent den Anschluss zu überwachen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen würden.
Das gesamte Verfahren zog sich über zwei Jahre hin. Das Warten und der Einsatz haben sich jedoch gelohnt.
Man kann dieses Urteil als Meilenstein im Kampf gegen den Missbrauch der Filesharing Abmahnungen bezeichnen.
RA Gulden, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Datum: 02.10.2009
Autor: Gulden
Rubrik: Urheberrecht
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weitere Infos:
Die Abmahnung im Urheberrecht
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