Abmahnung Negele, Zimmel, Greuter, Beller Rechtsanwälte iAd Golden Eye Ltd. wegen unerlaubter Verwertung von Filmwerken wie "Fancy An Indian - XXX Five Spicy Dishes Covered In A Hot Creamy Sauce"

Abmahnung Filesharing
24.07.20092029 Mal gelesen

Neue Abmahnungen von Negele, Zimmel, Greuter, Beller Rechtsanwälte iAd Golden Eye Ltd. wegen unerlaubter Verwertung von Filmwerken wie "Fancy An Indian - XXX Five Spicy Dishes Covered In A Hot Creamy Sauce" erhielten in den letzten Tagen einige Anschlussinhaber.

Oben genannte und in einschlägigen Kreisen bekannte Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller Rechtsanwälte aus Augsburg mahnt demnach derzeit für die Golden Eye (international) Ltd., 10 Halton Close, N11 3HQ London die unerlaubte Verwertung von Filmwerken wie "Fancy An Indian - XXX Five Spicy Dishes Covered In A Hot Creamy Sauce"ab.

Nach Angaben der Negele, Zimmel, Greuter, Beller Rechtsanwälte genießen die Filmwerke der Golden Eye Limited insbesondere unter der Bezeichnung "Ben Dover" große Bekanntheit. Wie dem auch sei.

Zur Begründung wird pauschalisierend angeführt, dass nach den Grundsätzen der Störerhaftung eine persönliche Haftung als Anschlussinhaber vorläge (vgl. LG Köln Urteil) bzw. eine Störerhaftung Dritter (z.B. Kinder), LG Hamburg Urteil vom 15.07.2008.

Die Anspruchsforderung der Rechteinhaberin wird wie folgt begründet:

Gemäß § 97 UrhG sei der Abgemahnte zur Unterlassung verpflichtet.

Weiter habe der Abgemahnte gemäß § 97a I S.2 UrhG sowie gemäß §§ 677 BGB die Kosten ihrer Beauftragung zu übernehmen.

Unterlassungsanspruch:

Der Unterlassungsanspruch wird nicht individualisiert erörtert, sondern es erfolgt lediglich eine Aufzählung von fremden Gerichtsurteilen.

Es werden zudem Schadensersatzforderungen und Kostenerstattungen pauschal in Höhe von 700,00 EUR geltend gemacht, wobei darauf hingewiesen wird, dass der Erstattungsanspruch der Rechtsanwaltsgebühren sich aus einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000 Euro errechnen würde.

Zur Bemessung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten rechnet die Kanzlei mit dem Regelgebührensatz (1,3 Geschäftsgebühr) bei einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR.

Schwerlich vorstellbar, dass sich eine Limited gegenüber der eigenen Anwaltskanzlei einem solchen Kostenrisiko unterwerfen würde.

Dies wird sicherlich in naher Zukunft genauer untersucht werden.

Zudem wird ein Vergleichsangebot für eine außergerichtliche, gütliche Einigung in Höhe von 700 EUR unterbreitet.

Bei fristgerechter Zahlung wären damit sämtliche Zahlungsansprüche abgegolten, sodass das Vergleichsangebot als wohlwollendes Entgegenkommen der Mandantschaft anzusehen sei.


Strafbwehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung:

Es wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR im Falle eines weiteren Verstoßes angedroht.

Eine Unterzeichnung der Unterlassungserklärung sollte nicht erfolgen, da der Schuldner damit gegenüber dem Gläubiger dem Grunde nach die sich aus der Verletzung der Rechte an den unter Ziffer 1. genannten Werken ergebenden Schadensersatzansprüchen und sonstigen Ansprüchen vollumfänglich anerkennen würde.

Zudem würde sich der Abgemahnte gegenüber der Gläubigerin verpflichten, die durch die Einschaltung der Rechtsanwaltskanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller entstandenen Rechtsanwaltskosten,  zu erstatten.

Eine Prüfung der Abmahnung sollte allein aufgrund der immensen Summen, die gefordert werden, erfolgen.

Datum: 24.07.2009
Autor: Röttger
Rubrik: Negele, Zimmel, Greuter, Beller Rechtsanwälte, Urheberrecht, Filmwerke

weitere Infos unter:  www.die-abmahnung.info

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