Filesharing Sieg von WBS vor BGH – Volltext des Urteils liegt vor

06.03.2017 264 Mal gelesen
Nachdem die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE in einem Filesharing Verfahren vor dem BGH gewonnen hatte, liegt uns jetzt die Begründung dieser Grundsatzentscheidung vor. Weshalb dieses Urteil einen wichtigen Erfolg im Kampf gegen massenhafte Abmahnungen darstellt, erläutert Rechtsexperte Christian Solmecke.

Die Kanzlei Waldorf Frommer hatte im Auftrag von dem Rechteinhaber Constantin Film einen Anschlussinhaber wegen Filesharing abgemahnt. Waldorf Frommer warf ihm vor, dass er den Film "Resident Evil: Afterlife 3D" illegal über eine Tauschbörse im Internet verbreitet haben soll. Hierbei hatte auch seine Frau mit ihrem eigenen Rechner Zugriff auf den Internetanschluss.

Hierzu hatte das Landgericht (LG) Braunschweig mit Urt. vom 01.07.2015, Az. 9 S 433/14 (59) entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung haftet. Hiermit war Waldorf Frommer nicht einverstanden und legte im Auftrag des Rechteinhabers Revision gegen diese Entscheidung ein.

Die Abmahnkanzlei sah die Verteidigung des Abgemahnten als unzureichend an. Nach ihrer Ansicht hätte dieser vor allem nähere Angaben zur Nutzung des Anschlusses durch seine Frau machen müssen. Darüber hinaus hätte er auch ihren Computer nach Filesharing Software inspizieren müssen.

Filesharing - Bespitzeln von nahen Angehörigen ist unzulässig

Mit dieser Argumentation konnte Waldorf Frommer jedoch nicht den Bundesgerichtshof (BGH) überzeugen. Der BGH wies mit Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15 die Revision der Abmahnanwälte zurück. Hierzu führte das höchste deutsche Zivilgericht aus, dass Abmahner keine überzogenen Anforderungen an die Verteidigung des abgemahnten Anschlussinhabers stellen dürfen.

Dieser genügt der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast auch dann, wenn er keine näheren Auskünfte über die Nutzungszeiten und die Art der Nutzung des Internetanschlusses durch seine Frau erteilt. Die damit verbundene Dokumentation des Nutzerverhaltens und die Überprüfung des Rechners sind für ihn bei Frau und Kindern nicht zumutbar.

Ausspionieren von Angehörigen verstößt gegen EU-Grundrechtecharta und Grundgesetz

Dies ergibt sich daraus, dass Ehe und Familie dem Schutz durch Art. 7 der EU-Grundrechtecharta sowie Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unterliegen. Zu bedenken ist, dass der Anschlussinhaber seine Angehörigen durch Angaben über das konkrete Nutzerverhalten dem Risiko einer zivilrechtlichen und strafrechtlichen Inanspruchnahme aussetzen würde. Dies wäre nicht mit dem hohen Schutzgut von Ehe und Familie vereinbar.

Anders sieht es allerdings dann aus, wenn es um die Internetnutzung durch den Anschlussinhaber selbst geht. Hier kann der Anschlussinhaber zur Angabe verpflichtet sein, ob sich auf dem von ihm benutzten Rechner Filesharing Software befindet.

Abgemahnter darf nicht mit Transportunternehmer verglichen werden

In diesem Zusammenhang können Abmahnanwälte nicht damit argumentieren, dass der Spediteur bei einem festgestellten Schaden am Transportgut nach einem Urt. des BGH v. 08.05.2002, Az. I ZR 34/00 weitreichende Nachforschungspflichten hat. Denn derartige Pflichten von Kaufleuten können nicht auf Privatpersonen übertragen werden, die als Anschlussinhaber eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben. Insofern hat der BGH dieser beliebten Argumentation der Musikindustrie endgültig eine Absage erteilt.

Fazit:

Diese Entscheidung des BGH ist als Erfolg gegen überzogene Abmahnungen durch die Abmahnindustrie anzusehen. Dies gilt vor allem für Familien, die einen eigenen Internetanschluss nutzen. Dieses Machtwort war dringend erforderlich. Denn einige Gerichte sahen dies anders und stellten unerfüllbare Anforderungen an die Verteidigung des Abgemahnten. Hierzu gehörte insbesondere das Oberlandesgericht (OLG) München mit Urt. v. 14.01.2016, Az. 29 U 2593/15.

Bereits kurze Zeit nach der Verkündung der Entscheidung durch den BGH sind dem einige Gerichte gefolgt. Hierzu gehörte etwa das Amtsgericht (AG) Bielefeld mit Beschl. v. 03.10.2016, Az. 42 C 151/16 sowie das LG Braunschweig mit Urt. v. 19.10.2016, Az. 9 S 60/16 (3).

Die Auferlegung von Dokumentationspflichten über das Nutzerverhalten von nahen Angehörigen und die Inspektion des Computers sind nicht nur lebensfremd. Solche Pflichten würden auch zu Misstrauen und schweren Loyalitätskonflikten innerhalb von Familien führen.

Abgemahnte sollten sich nicht einschüchtern lassen und sich von einem Rechtsanwalt oder einer Verbraucherzentrale beraten lassen. Wir konnten schon in zahlreichen Gerichtsverfahren erfolgreich abgemahnten Anschlussinhabern zur Seite stehen.

Volltext des BGH Urteils (Az I ZR 154/15)

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